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Oberlandesgericht Köln, 27 U 22/92

Datum:
09.11.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 22/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1109.27U22.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 447/85
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 4. Dezember 1991 verkündete Teilurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 447/85 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 166.611,-- DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage auf Ersatz entgangenen Gewinns abgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges insgesamt haben die Klägerin 8/13 und die Beklagte 5/13 zu tragen. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/13 und die Beklagte zu 12/13 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 182.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
 
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