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Oberlandesgericht Köln, 26 WF 134/94

Datum:
17.08.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 WF 134/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0817.26WF134.94.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gummersbach, 13 F 103/94
Normen:
§ 114 ZPO; § 91 BSHG
Leitsätze:
Überträgt der Sozialhilfeträger auf ihn gemäß § 91 BSHG übergegangene Unterhaltsansprüche an den früheren Rechtsinhaber zum Zwecke der Prozeßführung zurück, so ist diesem Prozeßkostenhilfe zu gewähren, soweit die Voraussetzungen dafür im übrigen vorliegen.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familienge-richt - Gummersbach vom 24. Juni 1994 aufgehoben und die Sache an das Amtsge-richt zurückverwiesen mit der Maßgabe, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.
 
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