Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
45
1.
67
Die Beklagte war zu Skontoabzügen in Höhe von 5 % auf die Rechnungen der Klägerin vom 5.8.1992/17.9.1992 und 1.10.1992 nicht berechtigt, weil sie die zweite und dritte Rate nicht zu den in den Zahlungsbedingungen der Auftragsbestä-tigungen vom 5.8.1992 Nr. 290.52 und vom 1.10.1992 Nr. 290.52/1 vorgesehenen Zahlungsfristen bezahlt hat.
89
Die Einräumung eines Skontoabzugs unter der Vor-aussetzung kurzfristiger Zahlung dient auf Seiten des Lieferanten dem wirtschaftlichen Ziel, alsbald über Geldmittel zu weiterer betrieblicher oder bankmäßiger Disposition verfügen zu können; für den Zahlungspflichtigen wird ein Anreiz geschaf-fen, eine Ermäßigung seiner Verbindlichkeit zu erlangen. Die mit dem Skontoabzug vom Anbieter verbundene wirtschaftliche Zielsetzung wird aber nur erreicht, wenn die Zahlungsfristen eingehalten werden. Daher ist das Anerbieten der Skontoabzugs-berechtigung seinem Sinn und Zweck nach beschränkt auf die Zahlung zu den vereinbarten Zahlungszie-len. Dem Zahlungspflichtigen bleibt es unbenommen, ob er von dem Anerbieten Gebrauch machen will, oder ob er es vorzieht, zu anderweitiger, sei es vereinbarter, sei es gesetzlicher Fälligkeit zu zahlen, oder ob er ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln bis zu deren Beseitigung ausüben will. Die Folge ist allerdings, daß er in diesem Fall man-gels Einhaltung der im Vertrag zur Skontoabzugs-berechtigung vereinbarten Fälligkeit die Berechti-gung zum Skontoabzug verliert.
1011
Da die Beklagte die fraglichen Rechnungen nicht zu den vorgesehenen Zahlungszeitpunkten bezahlt hat, ist sie zu den von ihr vorgenommenen Skontoabzügen in Höhe von 5 % auf die oben genannten Rechnungen nicht mehr berechtigt gewesen.
1213
2.
1415
Der Beklagten steht auch über den vom Landgericht als berechtigt erachteten Schadensersatzanspruch keine weitere Schadensersatzforderung zu, mit der sie die Aufrechnung gegenüber dem erstinstanz-lich zuerkannten restlichen Klageanspruch erklären könnte. Denn die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, sie habe einen beschädigten Heizkörper aus Kulanzgründen ausgetauscht, um die Beklagte zu motivieren, die anstehenden Rechnungsbeträge zu zahlen, nicht zu widerlegen vermocht. Da mithin eine mangelhafte Lieferung der Klägerin nicht bewiesen ist, steht der Beklagten auch kein Scha-densersatzanspruch wegen ihr entstandener Monta-ge/Demontagekosten für das Auswechseln eines Heiz-körpers zu.
1617
3.
1819
Zutreffend hat das Landgericht bei der Feststel-lung der Höhe des der Klägerin noch zustehenden Vergütungsanspruchs nicht die der Auftragsbestä-tigung vom 5.8.1993 beigefügte "pro-forma" Rech-nung desselben Datums sondern die vom 08.10.1992 (Anlage K 6 zum Schriftsatz vom 17.3.1993) zugrun-degelegt. Die Beklagte hat nämlich nicht bestrit-ten, daß in der Bauhöhe der Heizkörper teilweise Massenänderungen vorgenommen worden sind. Sie hat auch nicht behauptet, daß sie der infolge der Mas-senänderung gegenüber der ursprünglichen Auftrags-summe erhöhten Rechnung widersprochen hat, nachdem ihr die Klägerin bereits mit Schreiben vom 18.09. unter Beifügung der "pro-forma" Rechnung vom 17.09.1992 die geänderten Preise mitgeteilt hatte (Anlage K6).
2021
4.
2223
Auch die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der der Klägerin erstinstanzlich zuerkannten Ver-zugszinsen in Höhe von 8 % sind unbegründet. Nach Ziffer 8 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin werden bei Zielüberschreitung, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf, Zinsen in Höhe von 2 % über dem Wechseldiskontsatz der Bundesbank berechnet. Diese Bestimmung verstößt nicht gegen § 11 Nr. 1 AGBG, da es sich nur um die Verzugsfolgen nach § 288 BGB handelt, wonach der Schuldner im Falle des Verzugs eine Geldschuld zu verzinsen hat. In diesem Fall ist das Erfordernis einer Mahnung nicht unabdingbar. Die Notwendigkeit der Einhaltung des Zahlungsziels und die Zins-nachteile bei verspäteter Zahlung gehören zu den Üblichkeiten des kaufmännischen Verkehrs, so daß das Unterbleiben einer verzugsbegründenden Mahnung jedenfalls dann als wirksam vereinbart angesehen werden kann, wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit - wie hier - von der Beklagten ohne jede Mahnung festzustellen war (Palandt, 52. Aufl. AGBG 11 Rdnr. 18 und 19; OLG Karlsruhe NJW-RR 87 S. 498). Die Vereinbarung von Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Bundesbank ist mithin wirksam. Der Klägerin sind damit zu Recht 8 % Ver-zugszinsen zuerkannt worden, nachdem der Diskont-satz der Bundesbank im Verzugszeitraum bei 6,75 % lag.
2425
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
2627
Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.236,20 DM.