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Oberlandesgericht Köln, 26 U 30/93

Datum:
16.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 U 30/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0316.26U30.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 362/92
Schlagworte:
VERBRAUCHERSCHUTZ RATENKREDIT TEILZAHLUNGSPREIS BARZAHLUNGSPREIS
Normen:
VERBRKRG § 1; VERBRKRG § 4; VERBRKRG § 6; VERBRKRG § 7
Leitsätze:
Für die Entgeltlichkeit eines Kredits nach § 1 Abs. 2 VerbrKrG kommt es - abgesehen von den in § 3 Abs. 1 VerbrKrG ausdrücklich geregelten Fällen - nicht auf die Höhe des für den Zahlungsaufschub zu zahlenden Betrages an; es reicht auch eine im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügige Gegenleistung. 2. Bewilligt der Verkäufer/Kreditgeber dem Käufer Ratenzahlungen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Entgeltlichkeit der Kreditgewährung.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. April 1993 - 13 O 362/92 - teilweise dahin abgeändert, daß die Klage in vollem Um- fang abgewiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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