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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbeson-dere form- und fristgerecht eingelegt und begrün-det worden.
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In der Sache hat das Rechtsmittel nur in geringfü-gigem Umfang für die Zeit ab 01.10.1993 Erfolg. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Beklagte der Kläge-rin die Zahlung von Unterhalt nur in Höhe von mo-natlich 465,-- DM, während er für den davorliegen-den Zeitraum, beginnend ab dem 1. November 1992, den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag von mo-natlich 495,-- DM zu zahlen hat.
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Im einzelnen ist dazu folgendes auszuführen:
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Aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen (Bl. 66 ff, 111 ff d.A. sowie PKH-Heft des Beklag-ten) ergibt sich für 1992 ein Jahresnettoeinkommen von 41.962,89 DM,
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was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von rund 3.497,-- DM
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Für 1993 errechnet sich ein Jahresnettoeinkommen von 41.347,24 DM,
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umgerechnet auf den Monat rund 3.446,-- DM.
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Diese Beträge ergeben sich, wenn man den in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen Nettobezü-gen die dort aufgeführten Sparraten sowie die Zah-lungen an das BHW hinzurechnet, andererseits den Anteil des Arbeitgebers an vermögenswirksamen Lei-stungen in Höhe von monatlich 13,-- DM abzieht. Im Wege der Bereinigung abgezogen sind auch bereits die in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesenen Abzüge mit den Schlüsselzahlen 12.110 bis ein-schließlich 14.050 - ausgenommen die Zahlungen an das BHW mit der Schlüsselzahl 12.510 -, die alle-samt Versicherungsleistungen des Beklagten betref-fen (Zusatzkrankenversicherungen u.ä.). Wegen der Berechtigung des Beklagten, diese Zahlungen ein-kommensmindernd abzusetzen, wird auf die nachfol-genden Ausführungen unter Ziffer 2. (Bereinigung) verwiesen.
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Den oben ermittelten Nettoeinkünften des Beklagten sind Steuererstattungsbeträge hinzuzurechnen. Der Beklagte hat Einkommensteuerbescheide betreffend die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992, welche im Jahre 1993 erteilt worden sind, vorgelegt (Blatt 105 ff, 108 ff d.A.). Danach sind für den
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Beklagten und seine jetzige Ehefrau für den Ver-anlagungszeitraum 1992 zuviel entrichtete Steuern von insgesamt 6.526,98 DM und für den Veranla-gungszeitraum 1991 zuviel entrichtete Steuern von insgesamt 6.195,22 DM ermittelt worden. Nach den vorliegenden Bescheiden und den Erklärungen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. März 1994 sind dem Beklagten hiervon im Jahre 1993 jedenfalls Beträge in Höhe von 6.526,98 DM (Erstattungsbetrag für das Jahr 1992) und 198,44 DM (Resterstattungsbetrag für das Jahr 1991), insgesamt also 6.725,42 DM zugeflos-sen. Ob auch der Betrag von 5.996,78 DM für das Jahr 1991 im Jahre 1993 erstattet wurde, läßt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Es bleibt die Möglichkeit, daß dieser Betrag bereits im Jahre 1992 an den Beklagten und seine Ehefrau ausgezahlt wurde. Dem Bescheid vom 08.07.1993 betreffend den Veranlagungszeitraum 1991 kann jedenfalls entnommen werden, daß es sich hierbei bereits um einen abgeänderten Bescheid handelt und eine frühere Steuerfestsetzung, endend mit einem Erstattungsbetrag von 5.996,78 DM zugunsten des Beklagten und seiner Ehefrau, vorangegangen sein muß.
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Unabhängig von der Frage des konkreten Zahlungs-zeitpunkts erscheint es aber auch nicht angemes-sen, die Steuererstattungsbeträge für zwei Veran-lagungsjahre auf nur ein Kalenderjahr einkommens-erhöhend zu verteilen, jedenfalls dann nicht, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, um relativ
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hohe Erstattungsbeträge handelt. Der Senat geht deshalb davon aus, daß der Betrag von 5.696,78 DM - anteilig - dem Einkommen des Beklagten für das Jahr 1992 hinzuzurechnen wäre. Für dieses Jahr wirkt er sich jedoch - wie nachfolgend ausgeführt werden wird - nicht entscheidungserheblich aus, da der vom Amtsgericht der Klägerin für das Jahr 1992 monatlich zuerkannte Unterhalt auch ohne Berück-sichtigung zusätzlicher Einkünfte aus Steuerer-stattungsbeträgen von dem Beklagten geschuldet wird.
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Die danach verleibenden Steuererstattungsbeträge von insgesamt 6.725,42 DM (vgl. oben) können nicht in vollem Umfang unterhaltsrechtlich dem im Jahre 1993 bezogenen Einkommen des Beklagten hinzuge-rechnet werden.
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für das Veranlagungsjahr 1992 ermittelten Erstat-tungsbetrag von 6.526,98 DM auch die durch die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpach-tung (- 4.678,-- DM) bedingten Steuervorteile ein-geflossen sind. Der darauf entfallende Teil der Steuererstattung muß aber dem Beklagten und seiner Ehefrau verbleiben, da andererseits auch seine Aufwendungen für das Mietobjekt - Hypothekenzah-lungen - nicht als einkommensmindernde Verbind-lichkeiten anzuerkennen sind. Dazu wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 2.b) verwiesen. Der durch die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bedingte Steuervorteil ist daher
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herauszurechnen. Dazu ist die für das Jahr 1992 zu zahlende Steuer fiktiv nach einem zu versteu-ernden Einkommen von 48.322,-- DM + 4.678,-- DM = 53.000,-- DM zu berechnen. Dann ergibt sich ein Steuerbertrag von 9.917,86 DM (statt der tatsäch-lich festgesetzten 8.650,55 DM) und ein entspre-chend geringerer Erstattungsbetrag von 5.259,67 DM (statt tatsächlich erstatteter 6.526,98 DM).
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daß die nach den vorstehenden Ausführungen maßgeb-lichen Beträge von 198,44 DM und 5.259,67 DM dem Beklagten nur anteilig zuzurechnen sind, da auch seine jetzige Ehefrau steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat und daher an den Steuererstattungsbe-trägen, die sich aus der gemeinsamen Steuerveran-lagung der Ehepartner ergeben, teilhaben muß.
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Bei der Frage, nach welchem Verhältnis die Steuer-erstattungsbeträge unter den Ehegatten aufzuteilen sind, hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
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Nicht sachgerecht erscheint eine Aufteilung nach der jeweiligen Erstattungsberechtigung der Ehegat-ten gegenüber dem Finanzamt gemäß § 37 Abs. 2 AO (so aber Liebelt, Die Aufteilung der Einkommen-steuererstattung zwischen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten, FamRZ 1993, 626 ff, 641 unter XI. am Ende). Denn die Erstattungsberechti-gung nach § 37 Abs. 2 AO richtet sich bei zusammen
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veranlagten Ehegatten nur nach dem Verhältnis der von jedem Ehegatten im Wege der Vorauszahlung bereits erbrachten oder - wie hier - im Lohnsteu-erabzugsverfahren bereits einbehaltenen Beträge. Die Aufteilung des Erstattungsbetrages nach § 37 Abs. 2 AO ist daher nicht geeignet, dem Umstand Rechnung zu tragen, daß einem der Ehegatten bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren Vorteile zu-fließen können, an denen auch der andere Ehegatte über einen entsprechend höheren Erstattungsbetrag teilhaben muß. Dies gilt etwa bei der Wahl der Steuerklasse, wenn die Ehegatten sich für die Steuerklasse 3 bei dem höher verdienenden und für die Steuerklasse 5 bei dem weniger verdienenden Ehegatten entscheiden. Demgegenüber führt es zu einer angemessenen Verteilung des Steuererstat-tungsbetrages, wenn zunächst für jeden Ehegatten fiktiv die Steuerschuld bei einer Einzelveranla-gung nach Steuerklasse 1 - ggfs. mit Kinderfreibe-trägen - vorgenommen und dabei die verhältnismä-ßige Beteiligung jedes Ehegatten an der gesamten Steuerschuld festgestellt wird. Nach diesem Ver-hältnis ist sodann die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuerschuld auf die beiden Ehegatten aufzuteilen, wobei im vorliegenden Fall bei der Steuerschuld für 1992 die unter a) errechnete fiktive Steuerschuld maßgeblich ist. Auf die sich danach ergebenden Teilbeträge sind schließlich die von jedem Ehegatten bereits gezahlten oder im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehaltenen Beträge zu verrechnen. Daraus ergeben sich die Anteile, die
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den Ehegatten an dem Steuererstattungsbetrag zu-stehen (vgl. dazu auch die Schrifttums- und Recht-sprechungsnachweise bei Liebelt, a.a.O., Seite 628 unter III.).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegen-den Fall ist bei dem Beklagten eine fiktive Steu-erberechnung nach Steuerklasse 1/1,5, bei seiner Ehefrau nach Steuerklasse 1/0 vorzunehmen. Abzu-ziehen sind die in den Steuerbescheiden ausgewie-senen Werbungskosten, während der Werbungskosten-pauschbetrag von jeweils 2.000,-- DM hinzuzurech-nen ist, weil dieser bereits in die Lohnsteuerta-bellen eingearbeitet ist.
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Auf diese Weise ermittelt sich für 1991 ein auf den Beklagten entfallender Anteil an der gemein-samen Steuerschuld von 69 %. Festgesetzt wurde für 1991 eine Steuer von insgesamt 7.701,19 DM, wovon der Beklagte demgemäß 5.313,82 DM zu zahlen hatte. Tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren einbehalten worden waren vom Lohn des Beklagten 8.149,52 DM. Der dem Beklagten danach zustehende Überschuß von 2.835,70 DM entspricht einem Anteil von 45,77 % des gesamten Erstattungsbetrages von 6.195,22 DM. Demgemäß gebührt dem Beklagten auch ein Anteil von 45,77 % an dem hier zu berück-sichtigenden restlichen Erstattungsbetrag von 198,44 DM, also 90,83 DM.
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Für 1992 ergibt sich ein auf den Beklagten ent-fallender Anteil an der gemeinsamen Steuerschuld von 67 %. Die nach den vorstehenden Ausführungen
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unter a) maßgebliche fiktive Steuerschuld beläuft sich auf 9.917,86 DM, so daß auf den Beklag-ten 6.644,97 DM entfallen. Einbehalten im Wege des Lohnsteuerabzugsverfahrens wurden insgesamt 8.826,37 DM. Die Differenz von 2.181,40 DM ist da-nach der Teilbetrag, welcher von dem Gesamtsteuer-erstattungsbetrag auf den Beklagten entfällt.
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Insgesamt sind danach im Jahre 1993 zusätzlich Einkünfte des Beklagten aus Steuererstattungsbe-trägen von (2.181,40 + 90,83 =) 2.272,23 DM zu berücksichtigen. Umgerechnet auf den Monat ergibt sich ein zusätzlicher Betrag von rund 189,-- DM. Dadurch erhöht sich das oben ermittelte monatliche Nettoeinkommen auf (3.446,-- + 189,-- =) 3.635,-- DM.
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ermittelten Nettoeinkünften bereits Zahlungen des Beklagten auf verschiedene Versicherungen berück-sichtigt. Diese Beträge kann der Beklagte ein-kommensmindernd geltend machen. Zum einen machen sie nur einen verhältnismäßig geringen Betrag von monatlich 100,-- DM bis März 1993 und monatlich 133,-- DM ab April 1993 aus. Abgesehen davon hat auch das Amtsgericht diese Beträge zugunsten des Beklagten berücksichtigt, ohne daß die Klägerin hiergegen im Berufungsverfahren Einwendungen erho-ben hat.
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Schließlich bestehen auch gegen einen Abzug der Versicherungsleistungen keine Bedenken im Hinblick
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auf § 323 Abs. 2 ZPO. Zwar sind die Versicherungs-leistungen in dem abzuändernden Urteil des Amts-gerichts Remscheid nicht zugunsten des Beklagten anerkannt worden. Gleichwohl können sie im vorlie-genden Verfahren berücksichtigt werden, weil der Beklagte sich nur gegen eine Erhöhung des titu-lierten Unterhalts im Wege der Abänderungsklage verteidigt. Für den Abänderungsbeklagten gilt die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO nicht (vgl. BGH NJW 1987, 1201 ff (1203); Zöller/Voll-kommer, ZPO, 18. Aufl. 1993, Rdn. 34 zu § 323 m.w. Rechtsprechungsnachweisen).
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dem Gesichtspunkt der Vermögensbildung aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu berück-sichtigen. Insoweit zeigt die Berufung keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
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steht aus den vorstehend unter a) dargestellten Gründen keine Bindung an das frühere Urteil des Amtsgerichts Remscheid vom 4. Mai 1984, in welchem die berufsbedingten Aufwendungen nur mit einem Pauschalbetrag von 5 % des Nettoeinkommens Berück-sichtigung gefunden haben. Grundsätzlich kann da-her der Beklagte seine tatsächlichen Aufwendungen geltend machen, soweit sie unterhaltsrechtlich an-zuerkennen sind. Dies ist allerdings nur zum Teil der Fall. Die von dem Beklagten behauptete und von
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der Klägerin bestrittene Entfernungsangabe für die tägliche Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstelle von 89 km (einfache Strecke) kann für die Berechnung der Fahrtkosten nicht zugrundegelegt werden. Denn diese Fahrtstrecke kommt nur zustande, weil der Beklagte einen unnötigen Umweg in Kauf nimmt, offenbar um hauptsächlich über die Autobahn fahren zu können. Dies alles ergibt sich aus seinem zu den Akten gereichten Schriftsatz vom 15.09.1992 aus dem Verfahren 316 F 205/92 Amtsgericht Köln betreffend den Sohn M. des Beklagten, dort Sei-te 8, Blatt 63 d.A. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte von seinem Wohnort Gummersbach die Auto-bahn A 4 bis zum Kreuz Köln-Ost befährt, um von dort über die Autobahn A 3 bis zum Autobahnkreuz Leverkusen und die Autobahn A 1 bis nach Remscheid zu gelangen, wo sich seine Arbeitsstelle befindet. Wesentlich kürzer wäre demgegenüber die Strecke von Gummersbach nach Remscheid über die Bundes-straße 237.
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Offenbar aus diesem Grunde hat auch das Finanzamt Gummersbach die berufsbedingten Aufwendungen des Beklagten nicht mehr unter Zugrundelegung einer täglichen Fahrtstrecke von 89 km für die einfache Fahrt anerkannt. Anders als noch in dem Steuerbe-scheid für 1991 sind nämlich in dem Steuerbescheid für 1992 nur noch 54 km als einfache Fahrtstrecke anerkannt worden, obwohl sich im übrigen an den persönlichen Verhältnissen des Beklagten hinsicht-lich Wohnort und Arbeitsplatz zwischenzeitlich nichts geändert hatte; jedenfalls ist dazu nichts
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vorgetragen. Eine Entfernung von 54 km zwischen Gummersbach und Remscheid bei einer Fahrt über die Bundesstraße 237 erscheint dem Senat bei einer Schätzung unter Heranziehung einer Straßenkarte in etwa zutreffend. Jedenfalls ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, daß von einer noch kürzeren Fahrtstrecke ausgegangen werden muß. Da-her legt der Senat der Berechnung der Fahrtkosten eine tägliche Fahrtstrecke von 108 km zugrunde.
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Desweiteren ist nicht von 230 Arbeitstagen, son-dern entsprechend dem Steuerbescheid für 1992 nur von 220 Arbeitstagen jährlich auszugehen.
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Was schließlich den Kilometersatz angeht, folgt der Senat der Berufung und rechnet entgegen dem angefochtenen Urteil mit einem Kilometersatz von 0,40 DM. Dies entspricht der Entscheidung des BGH in FamRZ 1994, 87 ff, wonach bereits für die Jah-re 1989 und 1990 im Rahmen berufsbedingter Aufwen-dungen unterhaltsrechtlich eine Kilometerpauschale in dieser Höhe zu berücksichtigen ist.
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Es ergeben sich sodann monatliche Fahrtkosten von 220,-- x 54 x 2 x 0,40 : 12 = rund 792,-- DM.
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Diese Kosten sind nicht um Steuervorteile zu bereinigen, da die Steuervorteile dem Beklagten über die im Jahre 1993 ihm zugeflossene Steuerer-stattung anteilig zugerechnet worden sind (vgl. oben) und für 1994 das Einkommen unter Zugrundele-
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gung einer entsprechenden Steuererstattung fortge-schrieben wird (dazu weiter unten).
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seine Wiederverheiratung im Jahre 1989 entstande-nen Steuervorteile zu mindern ist, hat bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. unter anderem die Nachweise bei Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht/Unterhalt und Versorgungsausgleich, 7. Aufl. 1992, Rdn. 121 und 325), welcher der Senat folgt. Die entgegenstehenden Ausführungen in der Berufungsbegründung lassen eine Auseinan-dersetzung mit dieser feststehenden Rechtsprechung vermissen und geben keinen Anlaß, von dieser abzu-weichen.
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die von dem Beklagten im Jahre 1993 aufgewendeten Steuerberatungskosten.
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Derartige Kosten sind unterhaltsrechtlich nicht als Verbindlichkeiten des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen, wenn die Hinzuziehung eines Steuerberaters nicht notwendig war, weil dem Un-terhaltspflichtigen zugemutet werden konnte, die entsprechenden Steuererklärungen selbst abzugeben (vgl. OLG Hamm, FamRZ 92, 1177 f.). Davon ist im vorliegenden Falle auszugehen. Soweit sich aus den vorgelegten Steuerbescheiden ersehen läßt, ergaben
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sich bei den hierzu erforderlichen Steuererklärun-gen keine steuerlichen Besonderheiten oder Schwie-rigkeiten, abgesehen von der Behandlung der Ein-künfte aus Vermietung und Verpachtung. Die allein hierdurch bedingten Schwierigkeiten im Vergleich zu einer normalen Einkommenssteuererklärung bieten aber im vorliegenden Falle keine Grundlage dafür, die Steuerberaterkosten einkommensmindernd zu be-rücksichtigen, da andererseits auch die durch die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechenden Steuervorteile nicht einkommenser-höhend berücksichtigt worden sind, wie oben ausge-führt.
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nach alledem wie folgt dar:
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1992: 3.497,-- - 792,-- = 2.705,-- DM, ohne Be-rücksichtigung von Steuererstattungsbeträgen, auf die es im vorliegenden Verfahren für 1992 nicht ankommt, wie nachfolgend ausgeführt werden wird.
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1993: 3.635,-- - 792,-- = 2.843,-- DM.
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1994: Insoweit geht der Senat im Ergebnis von gleich hohen Einkünften wie im Jahre 1993 aus. Soweit die Steuererstattung im Hinblick auf die mögliche Verringerung der Kinderfreibeträge etwas niedriger ausfallen sollte, dürfte dies durch zu erwartende tarifliche Lohnsteigerungen ausge-glichen werden. Von der vorstehenden Einschränkung abgesehen ergeben sich aus den vorliegenden Steu-
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erbescheiden keine Anhaltspunkte dafür, daß die im Jahre 1994 zu erwartende oder inzwischen bereits erfolgte Steuererstattung von denen der Vorjahre erheblich zuungunsten oder zugunsten des Beklagten abweicht oder abweichen wird.
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ermittelten Höhe ist der Beklagte in dem hier interessierenden Unterhaltszeitraum ab Novem-ber 1992 durchgängig der Einkommensgruppe III der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen von monatlich 2.600,-- bis 3.000,-- DM) zuzuordnen. Davon ist auch das Amtsgericht im angefochtenen Urteil aus-gegangen. Da - wie nachfolgend ausgeführt wird - wegen der geringeren Zahl von Unterhaltspflichten eine Höherstufung zu erfolgen hat, ergibt sich für den Zeitraum bis zur Volljährigkeit der Klä-gerin mindestens der vom Amtsgericht angenommene Unterhaltsbedarf nach der Einkommensgruppe IV in Höhe von 530,-- DM. Hiervon verbleibt nach Abzug des hälftigen Kindergeldes von 35,-- DM der vom Amtsgericht ausgeurteilte Betrag von monatlich 495,-- DM.
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06.08.1993 bis zum 30.09.1993 hat der Beklagte weiterhin den vorgenannten Betrag von monatlich 495,-- DM an die Klägerin zu zahlen. Ab dem 01.10.1993 schuldet der Beklagte nur noch monat-lich 465,-- DM.
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Im einzelnen:
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dem Zeitpunkt der Volljährigkeit der Klägerin auch deren Mutter gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB antei-lig für Barunterhalt aufzukommen hat. Die Überle-gungen in der Berufungserwiderung, wonach hier der Ausnahmefall des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB trotz der Volljährigkeit der Klägerin vorliegen soll (Blatt 119 f.), sind nicht schlüssig. Denn ein über den Normalfall hinausgehender weiterer Be-treuungsbedarf im Bezug auf die Klägerin ist nicht konkret vorgetragen. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Denn wie die nachfolgenden Berech-nungen zeigen werden, schuldet der Beklagte bis zum 30.09.1993 den vom Amtsgericht ausgeurteilten Unterhalt von monatlich 495,-- DM sowohl bei einer Unterhaltsberechnung nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile als auch einer Be-rechnung allein nach seinem - des Beklagten - Ein-kommen. Für den Zeitraum ab 01.10.1993 führt die Unterhaltsberechnung nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern für den Beklagten zu einem ungünstigeren Ergebnis als die Unterhaltsbe-rechnung allein nach seinem Einkommen. In einem solchen Falle ist aber der geschuldete Unterhalt nicht nach dem zusammengerechneten Einkommen bei-der Eltern, sondern nur nach dem Einkommen des in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen zu be-messen (vgl. Nr. 11 der Kölner Unterhaltsrichtli-nien).
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allein nach dem Einkommen des Beklagten ist von dem oben für das Jahr 1993 ermittelten bereinigten Einkommen von 2.843,-- DM auszugehen. Das hat, wie oben ausgeführt, zunächst eine Einordnung in Einkommensgruppe III der Düsseldorfer Tabelle zur Folge. Wegen der geringeren Zahl von Unterhalts-pflichten des Beklagten ist im vorliegenden Falle eine Höherstufung um zwei Einkommensgruppen und nicht nur eine solche um eine Einkommensgruppe gerechtfertigt. Die Sätze der Düsseldorfer Ta-belle zum Kindesunterhalt gehen davon aus, daß der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt schuldet. Demgegenüber war der Beklagte schon bei Erlaß des abzuändernden Urteils des Amtsgerichts Remscheid nur noch mit zwei Un-terhaltpflichten - der gegenüber der Klägerin und seinem Sohn M. - belastet, weswegen damals eine Höherstufung um eine Einkommensgruppe vorgenommen wurde. Inzwischen ist, wie im angefochtenen Ur-teil festgestellt, die Unterhaltsverpflichtung ge-genüber M. weggefallen, so daß eine Höherstufung um zwei Gruppen vorzunehmen und der Unterhaltsbe-darf der Klägerin aus der Einkommensgruppe V der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist. Soweit der Beklagte sich hiergegen mit der Erwägung wendet, aufgrund seiner Wiederverheiratung im Jahre 1989 sei er auch seiner jetzigen Ehefrau ergänzend unterhaltspflichtig, steht dieser Einwand einer Höherstufung um zwei Einkommensgruppen hier nicht
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entgegen. Im Hinblick auf die eigenen Einkünfte der Ehefrau des Beklagten kommt allenfalls ein geringfügiger ergänzender Unterhaltsanspruch nach §§ 1360, 1360 a BGB in Betracht. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß der Ehefrau nach den obenstehenden Ausführungen aus den im Jahre 1993 gezahlten und für 1994 in etwa gleicher Höhe an-zunehmenden Steuererstattungsbeträgen der überwie-gende Anteil als zusätzliches Einkommen zuzurech-nen ist.
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Da andererseits die Düsseldorfer Tabelle - wie ausgeführt - von der Unterhaltspflicht gegenüber einer Ehefrau und zwei Kindern ausgeht und der Ehegattenunterhalt im Regelfall erheblich höher liegt als der Kindesunterhalt, bietet der hier al-lenfalls in Betracht kommende geringfügige ergän-zende Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten keinen hinreichenden Grund dafür, von der Höher-stufung um zwei Einkommensgruppen abzusehen.
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Bei einer Einordnung des Beklagten in Einkommens-gruppe V ergibt sich ab Volljährigkeit der Kläge-rin ein fortgeschriebener Unterhaltsbedarf - Ta-bellenunterhalt nach der dritten Altersstufe + Differenz zur zweiten Altersstufe - von 590,-- + 95,-- = 685,-- DM. Abzuziehen ist das Kindergeld in voller Höhe von monatlich 70,-- DM, weil ab Volljährigkeit der Klägerin davon auszugehen ist, daß ihr das Kindergeld tatsächlich in dieser Höhe auch zufließt. Es verbleibt ein Restbedarf von 615,-- DM, also mehr als vom Amtsgericht
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ausgeurteilt. Dies gilt für den Zeitraum bis zum 30.09.1993.
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Seit Oktober 1993 erzielt die Klägerin eigene Einkünfte, die - wie nachfolgend unter d) im ein-zelnen ausgeführt werden wird - anteilig mit einem Betrag von 150,-- DM monatlich auf den restlichen Bedarf von 615,-- DM anzurechnen sind. Dann ver-bleibt ein ungedeckter Restbedarf von 465,-- DM, der von dem Beklagten zu tragen ist.
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Unterhalts nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile folgendes Bild:
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Der Unterhaltsbedarf der Klägerin ist in diesem Fall nach dem zusammengerechneten bereinigten Ein-kommen beider Elternteile zu bestimmen.
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Wegen der Leistungsfähigkeit des Beklagten ergeben sich keine Abweichungen von den vorstehenden Aus-führungen. Auszugehen ist daher für 1993 und 1994 von bereinigten monatlichen Nettoeinkünften von 2.843,-- DM.
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Was die Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin angeht, ergibt sich aus dem von der Klägerin vor-gelegten Verdienstnachweis für das Jahr 1993 ein Jahresnettoeinkommen von 25.727,68 DM (Blatt 130 d.A.), was einem monatlichen Durchschnittseinkom-men von rund 2.144,-- DM entspricht.
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Mit einem Einkommen in dieser Höhe ist auch für das Jahr 1994 zu rechnen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, daß ihre Mutter in diesem Jahr eine Einkommenseinbuße hinnehmen müsse, weil bei gleichem Bruttolohn von monatlich 2.800,-- DM die Erhöhung von Renten- und Krankenversiche-rungsbeiträgen zu berücksichtigen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist die Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge nur hinsichtlich der Rentenversicherung ohne weiteres nachvollzieh-bar. Bei den gesetzlichen Krankenversicherungen schwanken die Beitragssätze je nach Krankenkasse. Den in der Presse veröffentlichten Prognosen für das Jahr 1994 zufolge besteht wegen der günstigen Auswirkungen der Gesundheitsreform und wegen des Risikostrukturausgleichs zwischen den einzelnen Krankenkassen sogar die Möglichkeit, daß die Bei-tragssätze je nach Kasse sinken. Konkreter Sach-vortrag dazu, wie sich die Entwicklung des Bei-tragssatzes im Falle der Mutter der Klägerin dar-stellt, fehlt.
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Der Senat kann daher nur die Erhöhung des Renten-versicherungsbeitragssatzes ab 1. Januar 1994 be-rücksichtigen. Bei einer Steigerung von insge-samt 1,7 % erhöht sich der Arbeitnehmeranteil um 0,85 %. Bei einem Bruttojahreseinkommen der Mutter der Klägerin von insgesamt 36.400,-- DM ergibt sich damit ein höherer Rentenversicherungsanteil von (x 0,85 %) 309,40 DM oder auf den Monat umge-rechnet von rund 26,-- DM. Es kann aber erwartet
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werden, daß diese geringfügige Einkommensminderung jedenfalls durch eine entsprechende tarifliche Lohnerhöhung aufgefangen wird.
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Das Einkommen der Mutter der Klägerin ist - wie bei dem Beklagten - um Zahlungen auf Versicherun-gen in Höhe von monatlich 55,-- DM (Haftpflicht-, Hausrat- und Unfallversicherung) zu bereinigen, so daß ein bereinigtes Einkommen von (2.144,-- - 55,-- =) 2.089,-- DM verbleibt.
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Zusätzliche Wohnkosten der Mutter der Klägerin sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Klägerin macht zwar geltend, ihre Mutter habe eine Miete von insgesamt - einschließlich Nebenko-sten - 906,-- DM monatlich zu zahlen. Einerseits führen aber erhöhte Wohnkosten nur zu einer Erhö-hung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts, in dem Wohnkostenbeträge in be-stimmter Höhe bereits eingearbeitet sind - im not-wendigen Selbstbehalt nach der ab 01.07.1992 gel-tenden Düsseldorfer Tabelle mit einem Gesamtbetrag von 515,-- DM, von dem hier jedoch bereits deshalb nicht ausgegangen werden kann, weil der Mutter der Klägerin der angemessene Selbstbehalt von 1.600,-- DM verbleibt, in dem höhere Wohnkosten als in dem notwendigen Selbstbehalt eingearbeitet sind -. Andererseits sind über diesen Betrag hinausgehende Wohnkosten der Mutter der Klägerin nicht festzustellen. Denn es ist zu berücksichti-gen, daß die Mutter der Klägerin neben ihrem eige-
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nen Wohnbedarf auch den der Klägerin abdeckt, so daß von dem aufgewandten Wohnkosten nur ein Teil auf die Mutter der Klägerin entfällt.
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Das zusammengerechnete Einkommen beider Elterntei-le beläuft sich danach auf (2.843,-- + 2.089,-- =) 4.932,-- DM, was der Einkommensgruppe VII der Düs-seldorfer Tabelle entspricht.
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Anders als bei der Berechnung allein nach dem Einkommen des Beklagten ist hier nur eine Erhöhung um eine Einkommensgruppe in Einkommensgruppe VIII gerechtfertigt, weil auch den höheren Kosten durch die doppelte Haushaltführung der Eltern Rechnung getragen werden muß (vgl. BGH FamRZ 1986, 151 f.). Bei Einkommensgruppe VIII ergibt sich ein fortge-schriebener Tabellenunterhaltsbedarf der Klägerin von 790,-- + 125,-- = 915,-- DM. Hierauf ist wiederum das Kindergeld in Höhe von 70,-- DM anzu-rechnen, so daß ein Restbedarf von 845,-- DM ver-bleibt. Für die Zeit ab 1. Oktober sind zusätzlich von den dann erzielten Einkünften der Klägerin 150,-- DM anzurechnen, so daß ab diesem Zeitpunkt ein ungedeckter Restbedarf von 695,-- DM ver-bleibt.
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Die Haftungsanteile der Eltern der Klägerin be-stimmen sich nach ihren Einkünften, jeweils ver-mindert um den angemessenen Selbstbehalt, der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.1992 auf 1.600,-- DM beläuft (vgl. zur Bestimmung der Haft-ungsanteile grundsätzlich Miesen, Der Unterhalts-
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anspruch des volljährigen Kindes gegen getrenntle-bende oder geschiedene Eltern, FamRZ 1991, 125 ff (129 f.) m.N. aus Schrifttum und Rechtsprechung).
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Danach ergibt sich folgendes Bild:
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Beklagter: 2.843,-- - 1.600,-- = 1.243,--
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Mutter der Klägerin: 2.089,-- - 1.600,-- = 489,--
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Bei einem Gesamteinkommen von 1.732,-- DM haftet der Beklagte danach mit 72 %. Danach hätte er für den ungedeckten Restbedarf bis 30.09.1993 mit einem Anteil von (72 % von 845,-- DM =) rund 608,-- DM zu haften, also wiederum mehr, als der vom Amtsgericht ausgeurteilte Betrag von 495,-- DM.
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Für die Zeit ab 01.10.1993 ergibt sich ein Haft-ungsanteil des Beklagten an dem ungedeckten Rest-bedarf von 695,-- DM in Höhe von rund 500,-- DM. Dies liegt über dem oben ermittelten Betrag von monatlich 465,-- DM, die der Beklagte bei einer Berechnung des Unterhalts allein nach seinem Ein-kommen zu tragen hat, so daß diese Berechnung zu-grundezulegen ist.
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ber 1993 erzielten Einkommens mit einem Teilbe-trag von 150,-- DM auf den Unterhaltsbedarf ist gerechtfertigt. Allerdings geht auch der Senat davon aus, daß Einkünfte aus Schülerarbeit grund-sätzlich als solche aus unzumutbarer Tätigkeit an-zusehen sind (vgl. Kalthoener/Büttner, Die Recht-
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sprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl. 1993, Rdn. 478). Das bedeutet indessen - wie auch sonst bei Einkünften aus unzumutbarer Tätigkeit, vgl. § 1577 Abs. 2 BGB - nicht, daß solche Einkünfte stets in jeglicher Höhe und in vollem Umfang als anrechnungsfreies Einkommen zu behandeln sind. Anrechnungsfrei bleibt vielmehr nur ein Einkommen, welches den Rahmen eines üblichen, auch großzügig bemessenen Taschengeldes nicht wesentlich über-schreitet, wobei auch die vermehrten Bedürfnisse eines volljährigen Kindes zu berücksichtigen sind. Darüber hinausgehende Einkünfte können nur dann anrechnungsfrei bleiben, wenn damit besondere, anzuerkennende Bedürfnisse gedeckt werden sollen, die nicht aus den übrigen dem Kind zur Verfügung stehenden Mitteln bestritten werden können (vgl. auch Nr. 32 der Kölner Unterhaltsrichtlinien).
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Im vorliegenden Fall erscheint die Anrechnung ei-nes Teilbetrages von 150,-- DM auf den Unterhalts-bedarf der Klägerin angemessen. Nach ihren eigenen Angaben arbeitet die Klägerin zweimal wöchent-lich jeweils 4 Stunden zu einem Stundenlohn von 13,-- DM in einem Schuhgeschäft. Legt man diese Angaben zugrunde, ergeben sich monatliche Einkünf-te von 440,-- DM. Wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin nach ihrer Darstellung nicht durchgängig in diesem Umfang tätig ist, kann aber jedenfalls mit Einkünften von 350,-- DM bis 370,-- DM ge-rechnet werden. Dann verbleiben der Klägerin an-
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rechnungsfrei monatliche Einkünfte von 200,-- bis 220,-- DM.
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Zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs stehen ihr dann insgesamt über 1.000,-- DM monatlich zur Verfügung, nämlich der von dem Beklagten nach den vorstehenden Ausführungen zu zahlende Unter-halt von 465,-- DM, das Kindergeld von 70,-- DM sowie eigene Einkünfte von 350,-- bis 370,-- DM. Damit ergibt sich bereits ein Betrag von 885,-- bis 905,-- DM. Hinzu kommt der von der Mutter der Klägerin zu tragende Haftungsanteil am Barun-terhalt, der sich nach vorstehenden Berechnungen jedenfalls in einer Höhe bewegt, daß für die Klägerin insgesamt mehr als 1.000,-- DM monatlich zur Verfügung stehen. Mit einem solchen Betrag ist aber jedenfalls im Hinblick auf die allenfalls knapp überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Ver-hältnisse ihrer Eltern der Bedarf der Klägerin als einer derzeit noch 18jährigen Schülerin abgedeckt. Daß die Klägerin einen anzuerkennenden Mehrbedarf hat, der mit diesem Betrag nicht abgedeckt werden kann, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargetan. Soweit die Klägerin hierzu mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. März 1994 unter I. vorträgt, könnte dieses Vorbringen schon aus prozessualen Gründen gemäß § 296 a ZPO keine Be-rücksichtigung finden. Denn insoweit bewegt sich der Vortrag der Klägerin nicht im Rahmen des ihr eingeräumten Schriftsatznachlasses. Der Kläge-rin war nur eine Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.03.1994 nachgelassen, der
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aber keine Ausführungen zu den Eigeneinkünften der Klägerin und zu deren vermehrten Bedürfnissen ent-hält. Abgesehen davon ist das diesbezügliche Vor-bringen im Schriftsatz vom 24. März 1994 aber auch nicht schlüssig, weswegen der Senat auch keinen Anlaß hat, deswegen die mündliche Verhandlung wie-der zu eröffnen. Soweit das Vorbringen überhaupt über pauschale Angaben hinausgeht und konkreten Bezug zum vorliegenden Fall aufweist, läßt sich nicht feststellen, daß die behaupteten Aufwendun-gen nicht mit den der Klägerin nach den vorstehen-den Ausführungen monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln abgedeckt werden können. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bildung von Rücklagen für den Erwerb eines Führerscheins. Soweit die Klägerin im übrigen behauptet, sie habe bei Bewerbungen auf dem Ausbildungsmarkt feststellen müssen, daß es einen Nachteil bedeute, keinen Führerschein zu be-sitzen, fehlt es an konkreten Angaben, bei welchen Bewerbungen im einzelnen derartige Feststellungen getroffen worden sein sollen. Von daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß im Falle der Klägerin der möglichst kurzfristige Erwerb des Führerscheins besonders dringlich erscheint.
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rin zustehende Unterhaltsanspruch ist nicht durch § 1611 BGB ausgeschlossen oder der Höhe nach ein-geschränkt. Für eine Anwendung dieser Vorschrift fehlt es an schlüssigem Sachvortrag des Beklagten.
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91 a ZPO. Hinsichtlich des auf die in der Hauptsa-che erledigte Auskunftsklage entfallenden Kosten-anteils folgt der Senat der Entscheidung des ange-fochtenen Urteils.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
202Streitwert für das Berufungsverfahren: (495,-- - 277,50) x 12 = 2.610,-- DM.