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Oberlandesgericht Köln, 25 WF 42/94

Datum:
22.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 42/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0322.25WF42.94.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 314 F 137/91
Schlagworte:
Zuständigkeit Prozeßkostenhilfeentscheidung
Normen:
§ 120 ABS. 4 ZPO; § 124 NR. 2 ZPO; § 570 ZPO
Leitsätze:
Für die Entziehung der Prozeßkostenhilfe wegen unterbliebener Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ist auch nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß nicht die Justizverwaltung, sondern das Gericht - Rechtspfleger - zuständig. Gegen seine Entscheidung steht der beschwerten Partei die Durchgriffserinnerung zu Gebote, wobei die Nachreichung der Erklärung im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren zu beachten ist.
 
Tenor:
Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung des Antragsgegners wird der Beschluß der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 13. Januar 1994 - 314 F 138/91 - ersatzlos aufgehoben.
 
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