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Oberlandesgericht Köln, 22 W 45/93

Datum:
21.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 W 45/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0121.22W45.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 223/93
Schlagworte:
RATENZAHLUNG
Normen:
ZPO § 91 A
Leitsätze:
Räumt der Kläger dem Beklagten bei unveränderter Klagesumme Ratenzahlung ein und erklären daraufhin die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt, so rechtfertigt bei einer Kostenentscheidung gem. § 91 a ZPO das Ratenmoratorium allein es nicht, dem Kläger einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
 
Tenor:
Unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 23.11.1993 - 5 O 223/93 - werden die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
 
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