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Oberlandesgericht Köln, 22 W 44/93

Datum:
12.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 W 44/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0112.22W44.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 91 O 256/92
Schlagworte:
STREITWERT EINSEITIGE ERLEDIGUNG 50 %
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 91 A
Leitsätze:
Der Senat verbleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung: Bei einseitiger Erledigungserklärung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 % des Wertes der für erledigt erklärten Hauptsache anzusetzen.
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 28. Okto-ber 1993 wird die im Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 22. September 1993 - 91 O 256/92 - enthaltene Streitwertfestsetzung da-hin abgeändert, daß der Streitwert ab der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 1993 auf 35.243,01 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
 
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