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Oberlandesgericht Köln, 22 U 28/94

Datum:
22.02.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 U 28/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0222.22U28.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 278/93
Normen:
ZPO § 232; ZPO § 85 II
Leitsätze:
Den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, wenn er - bei fehlender Bestätigung der Beauftragung zur Berufungseinlegung - nicht durch Rückfrage sicherstellt, daß die Berufung rechtzeitig eingelegt wird.
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.12.1993 verkündete Urteil der 7. Zi-vilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 278/93 - wird unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Berufungsfrist als unzuläs-sig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
 
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