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Oberlandesgericht Köln, 22 U 262/93

Datum:
17.05.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 262/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0517.22U262.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 O 306/93
Schlagworte:
WERKVERTRAG MANGEL MANGELFOLGESCHADEN VERJÄHRUNG
Normen:
§ 633 BGB; § 638 BGB
Leitsätze:
Ein Getriebeschaden ist ein unzumutbarer Mangelfolgeschaden einer bei einer "kleinen Inspektion" unterlassenen Sichtkontrolle, die zur Entdeckung eines Ölmangels im Getriebe geführt hätte; die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Fahrzeuges nach Beendigung der "kleinen Inspektion".
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.11.1993 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 306/93 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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