Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 22 U 247/94

Datum:
13.12.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 U 247/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1213.22U247.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 7 0 275/94
Schlagworte:
WIEDEREINSETZUNG SOFORTANWEISUNG VERSCHULDEN
Normen:
WIEDEREINSETZUNG; SOFORTANWEISUNG; VERSCHULDEN;
Leitsätze:
Ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Anwaltsverschulden ist zu bejahen, wenn die Berufungsfrist versäumt worden ist, weil der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte nicht beachtet, daß eine ,Sofortanweisung" gegenüber der Büroangestellten nicht ausgeführt worden ist, weil keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden sind die sicherstellen, daß mündlich angeordnete Fristeintragungen auch erledigt werden und weil Akten mit fristgebunden zu bearbeitenden Vorgängen längere Zeit (hier: 6 Tage) unbearbeitet bei Angestellten ,im Arbeitszimmer liegen".
 
Tenor:
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank