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Oberlandesgericht Köln, 22 U 178/94

Datum:
22.08.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 178/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0822.22U178.94.00
 
Schlagworte:
STREITHILFE; RECHTSMITTELFRIST; WIEDEREINSETZUNG
Normen:
§ 233 ZPO
Leitsätze:

Versäumung der Rechtsmittelfrist durch den Streithelfer

Hat der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Streithelfers nicht beachtet, daß die Rechtsmittelfrist für den Streithelfer mit der Zustellung des Urteils bei der Hauptpartei beginnt und hat er die notwendige Nachforschung nach diesem Zustellungsdatum unterlassen, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht in Betracht.

 
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