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Oberlandesgericht Köln, 20 W 10/94

Datum:
05.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 10/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0405.20W10.94.00
 
Normen:
§ 116 S. 1 NR. 1 ZPO;
Leitsätze:

Prozeßkostenhilfe für den Konkursverwalter

1. Nur der nach Abzug der Masseschulden und -kosten verbleibende Restbarbestand kann für die Deckung der Kosten eines vom Konkursverwalter beabsichtigten Verfahrens herangezogen werden. 2. Eine Bevorschussung der Verfahrenskosten ist öffentlichen Gläubigern nicht zuzumuten, wenn diesen keine entsprechenden Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

 
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