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Oberlandesgericht Köln, 20 U 87/93

Datum:
25.02.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 87/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0225.20U87.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 O 641/92
Schlagworte:
Konzession Mangel gepachtet Gaststätte
Normen:
§ 581 ABS. 2 BGB; § 536 BGB; § 537 BGB; § 538 BGB; F§ 542 BGB; § 8 AGBG; § 9 ABS. 1 NR. 1 AGBG
Leitsätze:
1. Ein zum Betrieb einer "Gaststätte mit Cocktailbar oder Bistro" verpachtetes Objekt ist mangelhaft, wenn in der mitverpachteten, gewerblich ausgestatteten Küche aufgrund öffentlich-rechtlicher Auflage nur der Konzessionsinhaber tätig sein darf, nicht aber Angestellte beschäftigt werden dürfen. 2. Der auch für den Fall der Versagung oder nur eingeschränkt erteilten Konzession formularmäßig vereinbarte Gewährleistungsausschluß ist unwirksam.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. April 1993 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 642/92 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Unter Zurückweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 6.230,05 DM nebst 4 % Zinsen von 5.230,05 DM seit dem 11. Februar 1992 und von weiteren 1.000,00 DM seit dem 25. August 1992 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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