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Oberlandesgericht Köln, 20 U 226/92

Datum:
08.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
20 U 226/92
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0408.20U226.92.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 O 466/91
Schlagworte:
Rückforderung Brauchtum Volksgruppe Roma Brautgeld
Normen:
§ 812 ABS. 1 S. 2, 2. alt BGB
Leitsätze:
1. Daß die Parteien zur Regelung ihrer Angelegenheiten zunächst ihre "Parotte" angerufen haben, begründet nicht die Annahme einer dahingehenden Schiedsgerichtsabrede. 2. Ob ein Anspruch auf Rückzahlung des Brautgeldes besteht, ist - hier - nach deutschem Recht zu beurteilen, das die Annahme, die Brautgeldzahlung und -rückzahlung beruhe auf vertraglicher Grundlage, ausschließt. 3. Die Rückzahlung des Brautgeldes kann nach den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen der Zweckverfehlung verlangt werden, wenn die Heirat scheitert; woran sie scheitert, ist dabei grundsätzlich ohne Belang.
 
Tenor:
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das am 21. September 1992 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 32 O 466/91 - teilweise wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 55.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. August 1991 zu zahlen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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