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Die sofortige weitere Beschwerde der Klägerin vom 28. Juli 1994 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21. Juli 1994 - 6 T 119/94 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
2Durch ein am 9. Juli 1993 verkündetes Urteil des Amtsgerichts Siegburg - 2 C 8/93 - wurde die Beklagte zur Herausgabe des Hausgrundstücks W. 24 in L. verurteilt. Ihre gegen dieses Urteil gerichtete Berufung ist durch ein am 16. Dezember 1993 verkündetes Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 6 S 322/93 - zurückgewiesen worden. Gleichzeitig wurde der Beklagten gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 1994 gewährt.
3Durch Beschluß vom 18. Mai 1994 - 2 C 8/93 - hat das Amtsgericht Siegburg unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Beklagten die Räumungsfrist um drei Monate bis zum 31. August 1994 verlängert. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluß hat das Landgericht Bonn durch Beschluß vom 21. Juli 1994 - 6 T 119/94 -der Beklagten - unter Zurückweisung der Anschlußbeschwerde der Klägerin - eine weitere Räumungsfrist bis zum 15. Dezember 1994 gewährt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Klägerin.
4Die sofortige weitere Beschwerde der Klägerin istnicht statthaft. Gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 findet gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts eine weitere Beschwerde nur statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Verlängerung einer bewilligten Räumungsfrist bei Wohnraum richtet sich nach § 721 Abs. 3 ZPO, deren Anfechtbarkeit nach § 721 Abs. 6 ZPO. In dieser Vorschrift ist aber nur die sofortige (Erst-)beschwerde vorgesehen, nicht dagegen eine weitere Beschwerde.
5Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 793 Abs. 2 ZPO. Danach findet im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich die weitere sofortige Beschwerde statt. Diese Vorschrift greift jedoch für das Verfahren auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO nicht ein (allgemeine Auffassung, vgl. OLG München MDR 1992, 516; OLG Zweibrücken MDR 1992, 1081, 1082; Zöller/Stöber, 18. Auflage § 721 Rdnr. 9 m.w.N.).
6Die Bewilligung oder Verlängerung von Räumungsfristen gemäß § 721 ZPO stellen auch keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar, für die § 793 ZPO allein einschlägig ist. Zuständig für die Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist ist stets das Prozeßgericht, nicht dagegen das Vollstrekkungsgericht nach § 764 ZPO (vgl. etwa Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., 721 Rdnr. 3 und 34; Zöller/Stöber, § 721 Rdnr. 9). Im Gegensatz zum Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO handelt es sich bei dem Verfahren hinsichtlich der Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO um einen Teil des Erkenntnisverfahrens. Das Prozeßgericht wird hier als Streitgericht und nicht in seiner Funktion als Vollstreckungsorgan im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätig. Zudem ergibt sich aus § 751 ZPO, daß der Ablauf der Räumungsfrist eine förmliche Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist, nicht dagegen ein Akt der Zwangsvollstreckung selbst (vgl. OLG Zweibrücken MDR 1992, 1081, 1082). Die Vorschrift des § 793 Abs. 2 ZPO ist nach alledem nicht anwendbar, so daß es bei dem Grundsatz des Ausschlusses der weiteren Beschwerde nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO verbleibt.
7Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.
8Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.900,00 DM (3 1/2 x 1.400,00 DM).