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Oberlandesgericht Köln, 19 W 42/94

Datum:
16.12.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 42/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1216.19W42.94.00
 
Normen:
§ 490 ZPO; § 567 ZPO; BEWEIS; BEWEISVERFAHREN; ANFECHTUNG; GESETZESWIDRIGKEIT;
Leitsätze:

Keine Anfechtung der Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens

1) Ein Beschluß, der dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgibt, ist grundsätzlich nicht anfechtbar. 2) Aus rechtsstaatlichen Gründen kann ein solcher Beschluß mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden, wenn er ,greifbar gesetzeswidrig" ist; das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Entscheidung unrichtig ist, sondern erst dann, wenn sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist.

 
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