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Oberlandesgericht Köln, 19 U 52/93

Datum:
21.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 52/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0121.19U52.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 167/92
Schlagworte:
Kündigung fristlos Angestellter
Normen:
BGB § 626
Leitsätze:
1. An den wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages sind bei leitenden Angestellten nur verhältnismäßig geringe Anforderungen zu stellen. 2. Ein einmaliger Verstoß gegen eine innerbetriebliche Ordnungsbestimmung (hier: Nichteintragung einer zur Ansicht mitgenommenen Armbanduhr im Wert von 149 DM in ein dafür vorgesehenes Auswahlbuch) ist jedenfalls ohne (wiederholte) Abmahnung kein ausreichender Grund zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers eines Kaufhauses.
 
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.02.1993 - 21 O 167/92 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Firma N. GmbH vom 24.01.1992 aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Klä-ger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
 
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