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Oberlandesgericht Köln, 19 U 275/93

Datum:
24.06.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 275/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0624.19U275.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 17 0 91/92
 
Tenor:

I

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Oktober 1993 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 17 0. 91/92 -wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.785,07 DM nebsst 5 % Zinsen seit dem 9.10.1990 bis zum 30.11.1991, 11,5 % Zinsen vom 1.12.1991 bis zum 23.1.1992 und 11,75 % Zinsen seit dem 24.1.1992 zu zahlen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, den Beklagten von Forderungen des Oberkreisdirektors des Kreises A. aus bestandskräftigen Gebührenbescheiden aus Anlaß des Ölunfalles vom 28.9.1990 wegen der Beseitigung von ölverunreinigten Bodens freizustellen.

III.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

IV

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 190.000,- DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

 
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