Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 19 U 261/93

Datum:
09.12.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 261/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1209.19U261.93.00
 
Schlagworte:
VERTRETER; EIGENHAFTUNG; KONKURSVERWALTER; GESAMTSCHULDNER
Normen:
BGB § 425; KO § 19
Leitsätze:

AGB-feste Eigenhaftung des Vertreters für Verbindlichkeiten des Vertretenen - Wirkung der Kündigung des Konkursverwalters für alle Gesamtschuldner

1. Die Erklärung des Abschlußvertreters, für die Verbindlichkeiten des Vertretenen eine eigene Haftung zu übernehmen, verstößt dann nicht gegen § 11 Nr. 14 a) AGBG, wenn diese Erklärung durch eine weitere Unterschrift des Vertreters auf einer Ablichtung der Vertragsurkunde mit entsprechendem Zusatz abgegeben wird. 2. Kündigt der Konkursverwalter gemäß § 19 Abs. 3 KO den mit einer GmbH abgeschlossenen Leasingvertrag, so kann sich der gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag mithaftende Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH nicht darauf berufen, gemäß § 425 Abs. 2 BGB wirke eine Kündigung und sich daraus ergebende Ansprüche nur zu Lasten des Gesamtschuldners, der sie ausgesprochen habe. 3. Hat ein Leasinggeber die Abwicklung des Leasingvertrages vollständig einem Dritten übertragen, kann er bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages die dadurch entstandenen Abwicklungskosten ersetzt verlangen, muß sich jedoch die in den Leasingraten anteilig enthaltenen Abwicklungskosten auf die Fremdkosten anrechnen lassen.

 
1 2 3 4 5 6 7
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank