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Oberlandesgericht Köln, 19 U 122/93

Datum:
22.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 122/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0422.19U122.93.00
 
Schlagworte:
NACHLAß; NACHLAßPFLEGER; VERGÜTUNG
Normen:
§ 1960 BGB; § 1915 BGB; § 1836 BGB; § 1835 BGB; § 669 BGB; § 148 ZPO
Leitsätze:

Vergütung des Nachlaßpflegers

1. Die dem Nachlaßpfleger gemäß den §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1836 BGB zu gewährende Vergütung ist von dem Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nach den §§ 1960 Abs. 2, 1915 Abs. 1, 1835 BGB zu unterscheiden. Die Festsetzung einer Vergütung des Nachlaßpflegers ist allein Sache des Nachlaßgerichts (§ 1962 BGB). Über den hiervon streng zu unterscheidenden Anspruch auf Auslagenerstattung hat das Prozeßgericht zu entscheiden. 2. Nach den §§ 1915, 1835 Abs. 1 in Verbindung mit § 669 BGB ist zwar auch die Zahlung eines Vorschusses auf die Vergütung des Nachlaßpflegers möglich; diese kann der Nachlaßpfleger jedoch erst nach entsprechender Bewilligung bzw. Festsetzung durch das zuständige Nachlaßgericht beanspruchen; von sich aus kann der Nachlaßpfleger einen derartigen Vorschuß nicht fällig stellen. 3. Ausnahmsweise kann es auch genügen, wenn der Testamentserbe sich mit einer Vorschußzahlung an den Nachlaßpfleger einverstanden erklärt oder eine entsprechende Vereinbarung über eine Vorschußzahlung mit dem Nachlaßpfleger getroffen hat. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der den Vorschuß beanspruchende Nachlaßpfleger.

 
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