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G r ü n d e
2Die gem. §§ 922, 936, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Be- schwerde ist in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat die Kammer durch den angefochtenen Beschluß den Er- laß der begehrten einstweiligen Verfügung abge- lehnt.
3Dem Antragsgegner ist zu dem Teil-Versäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. De- zember 1993 - 1 O 21/92 - gem. § 727 ZPO eine Voll- streckungsklausel erteilt worden. Er betreibt nun- mehr wegen der titulierten Forderung aus der voll- streckbaren Ausfertigung die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller.
4Die vom Antragsteller anhängig gemachte oder be- reits erhobene Schadensersatzklage gegen den An- tragsgegner auf der Grundlage von § 826 BGB recht- fertigt nicht den Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung.
5Dabei kann offenbleiben, ob im Falle einer Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Her- ausgabe des Titels nicht entsprechend § 769 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrek- kung angeordnet oder ob stattdessen der Anspruch durch einstweilige Verfügung gesichert werden kann (vgl. dazu Zöller-Herget, ZPO, 17. Aufl., Rn. 1 zum § 769). Denn der Antragsteller hat einen Schadener- satzanspruch gem. § 826 BGB und damit einen Verfü- gungsanspruch nicht schlüssig dargetan.
6Erste und unabdingbare Voraussetzung hierfür ist, daß der rechtskräftige Titel unrichtig ist (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 52. Aufl., Rn. 46 zu § 826). Denn aus einem rechtskräftigen Urteil kann der Titelgläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben, vgl. § 704 Abs. 1 ZPO, weil eben aufgrund der Rechtskraft feststeht, daß der Schuldner den titulierten Betrag schuldet. Die Vollstreckung kann deshalb nur dann eine sittenwid- rige Schädigung des Schuldners darstellen, wenn der Titel unrichtig ist unbeschadet des Umstandes, daß auch in diesem Fall noch weitere Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch vorliegen müssen.
7Die Unrichtigkeit des Titels läßt sich dem Vorbrin- gen des Antragstellers nicht entnehmen. Er trägt nicht im einzelnen vor, das vom Konkursverwalter erwirkte Teilversäumnis- und Schlußurteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. Dezember 1993 sei sachlich unrichtig. In diesem Zusammenhang muß im übrigen auch berücksichtigt werden, daß sich der Antragsteller im Rechtsstreit vor dem Landgericht Arnsberg ausweislich der Entscheidung nicht anwalt- lich hat vertreten lassen und offenbar auch keinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt hat, so daß sein eigenes Verhalten für die Existenz die- ser Entscheidung und deren Rechtskraft mitursäch- lich geworden ist.
8Kann danach von einer Unrichtigkeit des Titels nicht ausgegangen werden, stellt die Vollstreckung daraus seitens des Antragsgegners schon deshalb keine sittenwidrige Schädigung des Antragstellers dar.
9Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Begehrens vor, der Antragsgegner habe die Titelfor- derung in sittenwidriger Weise aufgrund kollusiven Zusammenwirkens mit seiner - des Antragstellers - Mutter erworben. Diese habe nämlich dem Antrags- gegner Mittel zum Erwerb der titulierten Forderung zur Verfügung gestellt, damit dieser daraus verein- barungsgemäß ausschließlich in sein Vermögen voll- strecke.
10Dieses Vorbringen kann nach Auffassung des Senats mit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO als speziellem Rechtsbehelf geltend gemacht werden, denn der Antragsteller wendet sich mit Einwendungen gegen den titulierten Anspruch, die dessen zwangs- weiser Durchsetzbarkeit entgegenstehen sollen.
11Der Antragsteller und seine Mutter sind ausweis- lich der Entscheidung des Landgerichts Arnsberg als Gesamtschuldner zur Zahlung der titulierten Forderung verurteilt worden. Sein Vorbringen ist deshalb dahin zu werten, daß seine Mutter und der Antragsgegner nach Urteilserlaß zu seinen Lasten eine Vollstreckungsvereinbarung getroffen haben. Unabhängig von der Frage, ob dieses Vorbringen im Hinblick auf § 421 BGB Aussicht auf Erfolg hat, bleibt jedenfalls festzuhalten, daß Vollstreckungs- vereinbarungen, die zur gänzlichen oder teilwei- sen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung führen sollen, grundsätzlich mit der Klage aus § 767 ZPO geltend zu machen sind (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl., Anm. 7 b zu § 766 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH). Die Klage auf der Grundla- ge des § 767 ZPO, für die nach § 802 ZPO eine aus- schließliche gerichtliche Zuständigkeit angeordnet ist, ermöglicht in jenem Verfahren einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO zu stellen. Der Erlaß der begehrten einstweiligen Verfügung scheidet danach aus.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
13Wert der Beschwerde: 356.278,00 DM (1/3 der titulierten Hauptforderung)