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Oberlandesgericht Köln, 18 W 14/94

Datum:
26.05.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 W 14/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0526.18W14.94.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 428/93
Schlagworte:
GENEHMIGUNG ADRESSAT WILLENSERKLÄRUNG NOTAR
Normen:
§ 177 BGB
Leitsätze:
Ist in einem notariellen Vertrag, bei dessen Abschluß für eine Vertragspartei ein vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, der beurkundende Notar mit dem Vollzug des Vertrags beauftragt und bevollmächtigt, die zu dem Vertrag notwendigen Genehmigungen einzuholen und namens der Vertragsschließenden entgegenzunehmen, so folgt daraus regelmäßig seine Bevollmächtigung, den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern und dessen Erklärung hierüber entgegenzunehmen.
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechts- mittels im übrigen der Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. März 1994 - 20 O 428/93 - teilweise abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
 
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