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Einfluß der Hauptsacheentscheidung im (noch) schwebenden PKH- Verfahren
Ist der Prozeßkostenhilfeantrag einer Partei im ersten Rechtszug zurückgewiesen worden, ist sodann gegen die Partei ein nachteiliges Urteil ergangen und ist diese Entscheidung durch Verwerfung der Berufung rechtskräftig geworden, ist bei der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe das rechtskräftige Urteil zu beachten.
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Prozeßkostenhilfebeschluß des Landgerichts Köln vom 11.05.1994 - 20 O 453/93 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
2Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht dem Beklagten Prozeßkostenhilfe teilweise verweigert, und zwar insoweit, als er sich auch in Höhe von 13.041,28 DM gegen die Klage verteidigt.
3Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässig; in der Sache selbst ist sie jedoch unbegründet.
4In Höhe von 13.041,28 DM hat die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die Klage keine Aussicht auf Erfolg, § 114 Satz 1 ZPO.
5Der Beklagte ist durch Urteil der Kammer vom 29.06.1994 zur Zahlung der nämlichen Summe verurteilt worden. Dieses Urteil ist, nachdem die hiergegen zunächst eingelegte Berufung des Beklagten durch Beschluß des Senats vom 20.10.1994 als unzulässig verworfen worden ist, rechtskräftig, eine abändernde Entscheidung in der Hauptsache daher nicht mehr möglich.
6Für die rechtliche Erfolgsprüfung gemäß § 114 Satz 1 ZPO ist grundsätzlich der Erkenntnisstand zur Zeit der Beschlußfassung maßgebend (BGH, NJW 82, 1104). Die Frage, ob ausnahmsweise dann etwas anderes gelten muß, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Erfolgsaussicht für den Antragsteller günstiger darstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 119 Rdnr. 44 - 47; Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, Rdnr. 439 ff; jeweils m.w.N.). Insbesondere ist umstritten, ob das Beschwerdegericht die inzwischen rechtskräftige Hauptsacheentscheidung unabhängig davon zu beachten hat, ob es diese Entscheidung für richtig hält oder nicht (vgl. z. B. ZöllerPhilippi a.a.O., Rdnr. 46 einerseits, Stein-Jonas-Bork, 21. Aufl., Rdnr. 41 vor § 114 ZPO andererseits). Jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung ist nach der Auffassung des Senats das rechtskräftige Urteil des Landgerichts zu beachten und eine etwa fehlerhafte Beurteilung des dort zugrunde gelegten Sachverhalts unmaßgeblich. Der Beklagte hat die zunächst eingelegte Berufung nicht begründet und damit die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels bewirkt. Das kann geschehen sein, weil die Berufung auf Grund von bisher in den Rechtsstreit nicht eingeführten Tatsachen keine Aussicht auf Erfolg bot. An fehlenden Geldmitteln brauchte seine Rechtsverteidigung nicht zu scheitern. Der Beklagte hätte die Möglichkeit gehabt, zunächst um Prozeßkostenhilfe für eine noch einzulegende Berufung nachzusuchen. Es liegt auch nicht so, daß der Beklagte durch eine etwa nur berechtigte Teilablehnung der Prozeßkostenhilfe in seiner Prozeßführung vor dem Landgericht behindert worden sein könnte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Stein-Jonas-Bork, a.a.O. Rdn. 40). Der Beklagte hatte die Prozeßkostenhilfe erst mit dem Schriftsatz vom 9. Mai 1994 beantragt. In der Verhandlung vom 11. Mai 1994 hat das Landgericht den Antrag beschieden. Der Beklagte hat trotz der Teilablehnung die Abweisung der Klage in vollem Umfang beantragt. Bei diesem Verfahrensablauf kann sich die Teilablehnung auf seine Prozeßführung nicht nachteilig ausgewirkt haben.
7Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
8Einer Entscheidung über die Kosten bedurfte es nicht, §§ 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.
9Beschwerdewert: 2.400,00 DM
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