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Oberlandesgericht Köln, 18 U 239/93

Datum:
09.06.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 239/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0609.18U239.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 289/93
Schlagworte:
KONKURS AUSLANDSANSPRUCH AKTIEN
Normen:
§ 37 KO
Leitsätze:
1. Macht der Konkursverwalter einen Anspruch auf Rückgewähr von Inhaberaktien einer AG mit Sitz im Ausland geltend, die sich in einem Depot im Ausland befinden, ist hierauf deutsches Recht anwendbar, wenn die Gemeinschuldnerin ihren Sitz in der Bundesrepublik hat. 2. Hat die Gemeinschuldnerin die Inhaberaktien vor Konkurseröffnung in der Bundesrepublik an den Beklagten übereignet unter Abtretung des Herausgabeanspruchs, beurteilt sich die Frage, ob der Beklagte hierdurch Eigentümer der Aktien geworden ist, nach dem Recht des Landes, wo sich die Aktien befinden. 3. Nach luxemburgischem Recht werden Inhaberaktien durch einfache Übergabe des Papiers zu Eigentum übertragen. Die Übergabe eines Aktienzertifikats ist hierfür nicht Voraussetzung. 4. Erklärt der auf Rückgewähr der Inhaberaktien in Anspruch genommene Beklagte die Rückabtretung des Herausgabeanspruchs an den Konkursverwalter, hat er den Rückgewähranspruch erfüllt.
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.11.1993 - 20 O 289/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklag- ten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Be- klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien dürfen die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder einer öffent- lichrechtlichen Sparkasse erbringen.
 
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