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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 201/93

Datum:
09.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 201/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0309.16WX201.93.01
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 30 T 46/92
Schlagworte:
freiwillige Gerichtsbarkeit; Bindungswirkung; Aufrechnung;
Normen:
ZPO § 304; ZPO § 318; ZPO § 767; WEG § 45 IV
Leitsätze:
Wie im Zivilprozeß entfaltet auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine rechtskräftige Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs eine Bindungswirkung für das Gericht und die Parteien im Höheverfahren. Die Parteien sind deshalb im Höheverfahren mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie vor der Entscheidung zum Grund bereits hätten geltend machen können. Bei einer Aufrechnung kommt es dabei entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Aufrechnungslage entstanden ist.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.10.1993 - 30 T 46/92 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluß unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt teilweise wie folgt abgeändert: Die Antragsgegner haben der Antragstellerin 2/3 ihrer nach Erlaß des Senatsbeschlusses vom 31.05.1989 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt. Die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Antragsgegner. Die Antragsgegner haben der Antragstellerin die in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten voll zu erstatten.
 
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