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G r ü n d e
2Die weitere Beschwerde des früheren Verfahrenspfle- gers ist statthaft, nachdem das Landgericht sie gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO zugelassen hat. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebe-rechtigung des Beteiligten zu 3. ergibt sich aus sei-ner Antragsberechtigung (§ 10 Abs. 2 S. 2 BRAGO).
3Das somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache in-soweit Erfolg, als es zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.
4Das Landgericht hat zutreffend die Voraussetzungen für eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 10 BRAGO für die anwaltliche Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren bestellten Rechtsanwalts bejaht (vgl. hierzu OLG Hamm, JurBüro 1994, 27 ff).
5Die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde (§ 10 Abs. 3 S. 6 BRAGO) ermöglicht dem Senat nur die Überprüfung einer Ermessensausübung durch das Landgericht dahin, ob dieses keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Ge-brauch von dem ihm eingeräumten Ermessen gemacht oder von ungenügenden oder verfahrensfehlerhaft zustandege-kommenen Feststellungen ausgegangen ist oder wesentli-che Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Kei-del/Kuntze/Winkler, 13. Aufl., § 13 FGG Rz. 27).
6Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
7Dem Landgericht kann nicht darin zugestimmt werden, daß die Wertberechnung auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 S. 1 KostO oder des § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KostO zu erfolgen habe. Vielmehr bestimmt sich der Gegenstandswert gem. § 8 Abs. 1 S. 3 BRAGO nach Abs. 2 der Vorschrift. Die Geltung des § 8 Abs. 1 S. 1 BRAGO ist ausgeschlossen, weil es an einem für die Ge-richtsgebühren maßgeblichen Wert fehlt.
8Zwar wird für die Betreuung an sich nach § 92 Abs. 1 KostO eine Jahresgebühr erhoben. Diese deckt aber die gesamte Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts im Rahmen des Betreuungsverfahrens ab, so daß für die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers sowie die Bestimmung seines Aufgabenkreises eine gesonderte Gebühr nicht erhoben wird. Damit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrenspflegers - Mitwirkung in dem Verfahren auf Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers und die Bestimmung des Aufgabenkreises - nicht deckungsgleich mit der Tätig-keit des Vormundschaftsgerichts, die durch die Jahres-gebühr nach § 92 Abs. 1 KostO abgegolten wird. Eine Bestimmung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrenspflegers entsprechend der Berechnung des Ge-schäftswertes für die nach § 92 Abs. 1 KostO zu erhe-bende Gebühr verbietet sich im übrigen auch deswegen, weil der Wertmaßstab der Vorschrift nur auf die Höhe etwa vorhandenen Vermögens des Betroffenen abstellt und daher eine Übertragung dieses Wertan- satzes bei einem vermögenslosen Betroffenen zu einer Herabsetzung des Wertes für die anwaltliche Tätigkeit auf 0 führen müßte.
9Der nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu bestimmende Gegen- standswert ist, da er sich nicht aus den in § 8 Abs. 2 S. 1 BRAGO genannten Vorschriften ergibt und auch sonst nicht feststeht, gem. § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schät-zung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 6.000,-- DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht unter 300,-- DM und nicht über 1.000.000,-- DM anzunehmen.
10Diese Bewertungsvorschrift ist zwar § 30 KostO nach-gebildet; anders als der in § 30 Abs. 2 S. 1 KostO genannte Betrag von 5.000,-- DM ist der Betrag von 6.000,-- DM jedoch kein Regelwert, sondern nur ein Hilfswert für den Fall, daß eine in- dividuelle Beur-teilung nicht möglich ist (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, 11. Aufl., § 8 BRAGO Rz. 23).
11Das Verfahren über die Anordnung einer Betreuung ist jedenfalls im vorliegenden Fall eine nicht vermögens-rechtliche Angelegenheit. Bei der Abweichung von dem somit maßgebenden Ausgangswert von 6.000,-- DM ent-scheidet das den Wert festsetzende Gericht nach Ermes-sen. Für die Entscheidung der Frage, ob hinreichender Anlaß besteht, von dem Ausgangsbetrag nach unten oder oben bis zu den gesetzlich vorgesehenen Grenzen abzu-weichen, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Sache, die Interessen der Beteiligten und die Vermögenslage des Betroffenen an (vgl. Bay- ObLG JurBüro 1988, 863, 864).
12Die Begründung der angefochtenen Entscheidung läßt nicht erkennen, daß das Landgericht unter Heranzie- hung der vorgenannten Kriterien von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat. Der Feststellung, daß sich aus dem gesamten Sachstand keine konkreten tatsächlichen Hinweise für eine Abweichung vom "Regelfall" (und damit für eine vom Regelstreitwert des § 30 Abs. 2 S. 1 KostO abweichende Festsetzung) ergäben, ist nicht zu entnehmen, ob das Landgericht die vorgenannten Gesichtspunkte berücksichtigt hat. Die von ihm ange-führten allgemeinen Überlegungen über die Beurteilung der Verfahrenspflegschaft legen vielmehr die Vermutung nahe, daß die Kammer eine individuelle Bewertung unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien nicht vor-genommen hat.
13Da somit nicht festgestellt werden kann, ob das Land-gericht von seinem Ermessen einen rechtlich einwand-freien Gebrauch gemacht hat, war der angefochtene Be-schluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entschei-dung an das Landgericht zurückzuverweisen.