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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 10/94

Datum:
02.05.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 10/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0502.16WX10.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 499/93
Schlagworte:
Titelumschreibung auf Rechtsschutzversicherer
Normen:
ZPO § 727; ZPO § 731
Leitsätze:
Der Rechtsschutzversicherer, der für seinen Versicherungsnehmer Gerichts- und Anwaltskosten vorgestreckt hat, muß, wenn er sich den zu Gunsten des Versicherungsnehmers ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß gem. § 727 ZPO umschreiben lassen will, seine Zahlungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, soweit sie vom Gegner bestritten werden. Ein einfacher Banküberweisungsbeleg oder die einfache Quittung des Rechtsanwalts genügen nicht.
 
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. vom 10. Dezember 1993 wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. November 1993 - 1 T 499/93 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
 
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