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Oberlandesgericht Köln, 16 W 69/94

Datum:
28.12.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 69/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1228.16W69.94.00
 
Schlagworte:
WIEDEREINSETZUNG; URTEIL
Normen:
§ 233 ZPO
Leitsätze:

Keine Wiedereinsetzung nach Erlaß eines Urteils wegen Versäumung der mündlichen Verhandlung

Hat eine Partei unverschuldet an einer mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und ist infolge dieser mündlichen Verhandlung ein Endurteil gegen sie ergangen, so ist ein Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel, das Urteil ungeschehen zu machen, unzulässig. Ein einmal ergangenes Urteil kann nur mit den in der ZPO insoweit vorgesehenen Rechtsmitteln angegriffen werden.

 
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