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Oberlandesgericht Köln, 16 W 68/93

Datum:
01.06.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 68/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0601.16W68.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 509/93
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung; Titel; Ausland; Vollstreckbarkeitserklärung;
Normen:
ZWANGSVOLLSTRECKUNG; TITEL; AUSLAND; VOLLSTRECKBARKEITSERKLÄRUNG;
Leitsätze:
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel ist Art. 10 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15.11.1965 nicht anwendbar. Die nach israelischem Recht an sich zulässige Zustellung einer Klageschrift durch eingeschriebenen Brief auch im Ausland führt daher, wenn der Beklagte sich nicht auf das Verfahren einläßt, aus deutscher Sicht nicht zu einer ordnungsgemäßen Verfahrenseinleitung. Ein in einem solchen Verfahren ergangenes Urteil kann in der Bundesrepublik nicht nach dem Vertrag mit Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 13.08.1980 durch Erteilung einer Vollstreckungsklausel für vollstreckbar erklärt werden.
 
Tenor:
Der Beschluß des Landgerichts Köln vom 03.11.1993 - 3 O 509/93 - und die am 23.11.1993 erteilte Vollstreckungsklausel zu dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tel Aviv-Jaffa vom 13.05.1992 - 6437/92 - werden aufgehoben. Der Antrag der Antragsteller auf Voll- streckbarkeitserklärung hinsichtlich des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Tel Aviv-Jaffa vom 13.05.1992 - 6437/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragsgeg- nerin tragen die Antragsteller.
 
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