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Oberlandesgericht Köln, 16 W 66/94

Datum:
27.12.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 66/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1227.16W66.94.00
 
Schlagworte:
RICHTER; BEFANGENHEIT; TERMININIERUNG
Normen:
§ 42 ZPO
Leitsätze:

Keine Befangenheit des Richters, der Terminverlegung ablehnt

Die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages kann nur ganz ausnahmsweise ein Befangenheitsgesuch rechtfertigen, wenn sie sich von dem normalerweise geübten Verfahren entfernt und von verfahrensfremden Zwecken geleitet erscheint. Die ist dann nicht der Fall, wenn die Terminsverlegung abgelehnt wird, weil die derzeitige prozessuale Lage dadurch gekennzeichnet ist, daß das Vorbringen der die Verlegung beantragenden Partei weitestgehend wegen Verspätung zurückgewiesen werden müßte, während ihr die Verlegung die Gelegenheit böte, diesen Nachteil zum Nachteil der Gegenpartei wieder wettzumachen.

 
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