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Oberlandesgericht Köln, 16 W 57/94

Datum:
29.12.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 57/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1229.16W57.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 0 599/93
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung; Ordnungsgeld
Normen:
§ 890 ZPO
Leitsätze:
Die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme wegen eines zurückliegenden Verstoßes gegen das titulierte Unterlassungsgebot kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn künftige weitere Verstöße ausgeschlossen sind, weil die Unterlassungsverpflichtung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 16. September 1994 - 3 0 599/93 - wird auf Kosten des Antragstellers, dem insoweit auch die außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners auferlegt werden, zurückgewiesen.
 
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