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G r ü n d e:
2Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Amtsgericht hat zu Recht davon abgesehen, im Rahmen der Prozeßkostenhilfebewilligung für den Kläger diesem einen Rechtsanwalt beizuordnen.
4Die in Ehelichkeitsanfechtungssachen prozessual nicht vorgeschriebene Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§§ 121 Abs. 1, 78 ZPO) ist vorliegend auch unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht geboten. Weder hatte das Verfahren einen Umfang, der die Überschaubarkeit seines Streitstandes erschwerte, noch bot die Sache ir- gendwelche tatsächlichen oder rechtlichen Schwie- rigkeiten, deren Erfassung für einen Prozeßerfolg des Klägers maßgeblich gewesen wäre.
5Nach dem Vorbringen des Klägers ist seine Ehe mit der Mutter des Beklagten seit dem 2.7.1993 geschie- den und bestand bereits im Scheidungsverfahren Ein- vernehmen darüber, daß der Beklagte scheinehelich ist, wie sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Protokoll über die mündliche Verhandlung im Schei- dungsverfahren ergibt. Entsprechend hat der Beklag- te im vorliegenden Rechtsstreit keinen Gegenantrag gestellt und hat ferner die auf Antrag des Klägers als Zeugin vernommene Mutter des Beklagten bestä- tigt, in der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Ge- schlechtsverkehr mit dem Kläger gehabt zu haben.
6Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Amtsgericht die Sach- und Rechtslage zutreffend als einfach gelagert bewertet.
7Die Beiordnung eines Rechtsanwalts unter den Vor- aussetzungen des § 121 Abs. 2 S. 1 1. Alternative ZPO kommt danach auch in Ansehung der Person des Klägers nicht in Betracht. Hierbei ist auf dessen Möglichkeiten und Fähigkeiten abzustellen. Dabei kann unterstellt werden, daß der Kläger ein juristischer Laie ist. Dies allein bietet aber im vorliegenden Verfahren keinen Anlaß, ihm einen Pro- zeßbevollmächtigten beizuordnen. Wegen der generell gebotenen sparsamen Verwendung der für die Prozeß- kostenhilfe zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel hätte es ausgereicht, wenn der Kläger zur Wahrung seiner Interessen die einmalige Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen hät- te, wofür ihm kostenlose Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz zu bewilligen gewesen wäre.
8Schließlich ist auch nicht ein Fall gegeben, in welchem dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der "Waf- fengleichheit" ein Rechtsanwalt beigeordnet werden mußte, weil der Beklagte anwaltlich vertreten war (§ 121 Abs. 2, 2. Alternative ZPO). Dieser Gesichtspunkt gebietet nach der ständigen Recht- sprechung des Senats eine Beiordnung nur dann, wenn der Rechtsstreit zwischen den Parteien kontrovers geführt wird. Das aber war hier von Anfang an nicht der Fall.