Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 16 W 42/94

Datum:
28.07.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 42/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0728.16W42.94.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 382 C 227/93
Schlagworte:
Beiordnung eines Anwalts in Ehelichkeitsanfechtungssachen
Normen:
§ 121 I ZPO; § 78 ZPO;
Leitsätze:
Der Senat hält an seiner Rechtssprechung fest, daß nicht in jeder Ehelichkeitsanfechtungssache die Beiordnung eines Rechtsanwalts geboten ist. Ist das Verfahren einfach gelagert und wird es unter den Parteien unstreitig geführt, so ist den Interessen der Partei genüge getan, wenn sie vor Einleitung des Verfahrens im Wege der Beratungshilfe die einmalige Beratung durch einen Anwalt im Rahmen des Beratungshilfegesetzes in Anspruch nehmen kann.
 
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers vom 21. Juni 1994 gegen die Ablehnung seiner Beiordnung im Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts Köln vom 15. Dezember 1993 - 382 C 227/93 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
 
1 2 3 4 5 6 7 8
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank