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Oberlandesgericht Köln, 16 W 10/94

Datum:
07.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 10/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0307.16W10.94.00
 
Schlagworte:
ZWANGSVOLLSTRECKUNG; TITELUMSCHREIBUNG; RECHTSNACHFOLGER
Normen:
ZPO § 727; ZPO § 731
Leitsätze:
Der Rechtsschutzversicherer, der für seinen Versicherungsnehmer Gerichts- und Anwaltskosten vorgestreckt hat, muß, wenn er sich den zu Gunsten des Versicherungsnehmers ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluß gem. § 727 ZPO umschreiben lassen will, seine Zahlungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, soweit sie vom Gegner bestritten werden. Ein einfacher Banküberweisungsbeleg oder die einfache Quittung des Rechtsanwalts genügen nicht.

 
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