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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 73/94

Datum:
08.07.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 73/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0708.16WX73.94.00
 
Normen:
§ 45 I WEG; §22 I FGG; § 29 FGG; § 319 ZPO; BESCHWERDE; FRIST; BEGINN; ZUSTELLUNG;
Leitsätze:

Beginn der Rechtsmittelfrist bei unvollständigen Entscheidungen Die dem Beschwerten zugestellte Ausfertigung der Entscheidung muß, damit die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnen kann, die Urschrift wortgetreu und vollständig wiedergeben, wobei kleine Fehler nicht schaden, wenn der Zustellungsempfänger aus der Ausfertigung den Umfang seiner Beschwer ohne Einschränkung erkennen kann. Letzteres ist der Fall, wenn der zugestellten Ausfertigung versehentlich eine Seite des Tatbestandes der Entscheidung nicht beigefügt wurde, auf der sich - aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar - nur die Wiedergabe von Rechtsansichten der Partei befand.

 
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