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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 201/93

Datum:
09.03.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 201/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0309.16WX201.93.00
 
Normen:
ZPO § 304; ZPO § 318; ZPO § 767; WEG § 45 IV; FREIWILLIGE GERICHTSBARKEIT; BINDUNGSWIRKUNG; AUFRECHNUNG;
Leitsätze:

Bindungswirkung rechtskräftiger Grundentscheidung im FGG-Verfahren

Wie im Zivilprozeß entfaltet auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine rechtskräftige Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs eine Bindungswirkung für das Gericht und die Parteien im Höheverfahren. Die Parteien sind deshalb im Höheverfahren mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie vor der Entscheidung zum Grund bereits hätten geltend machen können. Bei einer Aufrechnung kommt es dabei entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Aufrechnungslage entstanden ist.

 
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