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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 127/94

Datum:
10.11.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 127/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1110.16WX127.94.01
 
Normen:
§ 118 BRAGO; RECHTSANWALT; GEBÜHREN; BESPRECHUNGSGEBÜHR; PFLEGER;
Leitsätze:

Zur Entstehung einer Besprechungsgebühr für den Anwalt als Pfleger Der Pflegling ist nicht Auftraggeber des Pflegers i.S. des § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Dies ist vielmehr das den Pfleger bestellende Gericht. Dieses stimmt einer Besprechung des Pflegers mit dritten Personen zu, wenn es ihn um eine Stellungnahme bittet, die er sachgemäß nur nach einer solchen Besprechung abgeben kann.

 
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