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G R Ü N D E
2Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß das Gesuch des Klägers, mit dem er den Vorsitzenden Richter am Landgericht Weiss wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, zurückgewiesen.
3Gegen diesen, dem Kläger am 20.06.1994 zugestellten Beschluß richtet sich seine am 27.06.1994 eingegangene sofortige Beschwerde vom 20.06.1994.
4Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 46 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet.
5Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung das Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung bezug genommen.
6Das Beschwerdevorbringen des Klägers gibt keinen Anlaß zu einer Änderung der Entscheidung.
7Die Mitwirkung des abgelehnten Richters in einem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren rechtfertigt aus der Sicht einer objektiv vernünftig urteilenden Partei nicht die Besorgnis, der Richter werde den Rechtsstreit nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Die gegen den abgelehnten Richter erhobenen Vorwürfe, er habe das Strafverfahren willkürlich zu Lasten des Klägers geführt und vorsätzlich strafbare Handlungen zum Nachteil des Klägers begangen, sind weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht.
8Die Kostenentscheidung entspricht § 97 ZPO.
9Wert des Gegenstandes der Beschwerde: 4.000,00 DM