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T a t b e s t a n d
2Die Klägerinnen, die den Firmenzusatz "G. G." führen, sind Unternehmen, deren Gegenstand der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Vermögensanlagen, insbesondere von Immobilien, börsennotierten Beteiligungen und Anleihen sowie Geldmarktanlagen ist; sie bieten den interessierten Anleger verschiedene Formen einer Beteiligung an. Die (vormalige) Klägerin zu 2) - L. AG, M. - ist im Wege der Fusion in der Klägerin zu 1) aufgegangen.
3Die Beklagte zu 1) verlegt und vertreibt bundesweit den "...". Der "..." versteht sich als Quelle für Informationen und Analysen über Finanzdienstleistungen und erreicht bundesweit eine Auflage von mehreren tausend Exemplaren.
4Der Beklagte zu 2) war Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und verantwortlicher Herausgeber des "...".
5Mit der vorliegenden Klage nehmen die Klägerinnen die Be-klagten u.a. auf Unterlassung in Anspruch. Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens sind die nachfolgenden Äußerungen in dem "..." Nr. 3/93 und 17/93, die u.a. folgende Passagen enthalten:
63/93 "Bei der in der Reaktion der Zeitschrift 'C.'
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gemachten 'C. Depesche' wird in der Nr. 52/53/92 das Angebot des E.-I.-CLUB e.V. (M.), bei dem monatliche Rendite zwischen 2 und 4 % versprochen werden sollen, zu Recht als 'Dummenfang' bezeichnet. Daß, wie wir nun feststellen mußten, derselbe
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Investoren-Club die nach unserer Meinung vermögensvernichtende Angebote der E. C. AG (H.) und der G. G. (G.) vertreibt, wundert uns nicht und auch nicht die Tatsache, daß beide Angebote ohne ausführliches Prospektmaterial unterbreitet wer-den, so daß der Anleger auf jeden Fall tatsächlich der Dumme ist, weil er die Risikoangaben, die im Hauptprosepkt enthalten sind, nicht zu Gesicht bekommt. Uns liegen jedenfalls Informationen vor, wonach nur mit Kurzprospekten vertrieben und so das Risiko ausgeschaltet wurde, daß die - zu Recht - umfangreichen Risikoangaben in den jeweiligen Hauptprospekten den Abschluß verhindern."
1117/93 "DER BUNDESVERBAND PRIVATER KAPITALANLEGER e.V. (B.)
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hat am vergangenen Dienstag Dr. ING R. H., Vorstandsvorsitzender der S. W. (B.) und Herausgaber der Zeitschrift ' X. ' seinen 5. Jahrespreis verliehen - verdientermaßen, denn ' X. ' ist zu einem elementaren Stützpfeiler des Sparer- und Anlegerschutzes am Finanzdienstleistungsmarkt geworden. Denn einerseits ist zu beobachten, daß mutige Journalisten bzw. Medien (s.Nr.14/93) einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung der (Anlage-) Öffentlichkeit auch über Mißstände leisten. Andererseits werden jedoch leistungsschwache Banken und Versicherungen sowie vermögensvernichtende Anbieter à la S.-L.-GRUPPE bzw. G. G., die ein hohes Anzeigen- bzw. Werbevolumen zu vergeben haben, gelegentlich selbst von sich elitär gebenden Medien erkennbar geschont oder sogar
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durch die Zurverfügungsstellung von Raum für PR-Artikel aktiv gefördert.
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Deshalb steigt nicht nur ständig die Auflage von ' X. ' - sondern auch die Bedeutung dieses vom Steuerzahler finanzierten, daher völlig anzeigenfreien und unabhängigen und von dem engagierten Chefredakteur H. P. 'gemachten' Aufklärungsmediums.
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Zu den früheren Preisträgern des Bundesverbandes privater Kapitalanleger gehörten übrigens u. a. PROF. C. Z. (D.), Vorstandsmitglied der D. S FÜR W. (ebenfalls: D.), DR. W. S. (F.), der als früherer Geschäftsführer der Auskunftei SCH. die zwischenzeitlich wieder eingestellte Dienstleistung 'Kapitalschutz-Auskunft' etablierte und wichtige anlegerschutz-orientierte Untersuchungen durchführte, sowie H. H......"
20Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten, daß es sich bei den von ihnen angegriffenen Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen handele, die zu unterlassen seien; die Beklagten hätten nämlich (unzutreffend) behauptet, daß Anleger, die ihr Geld bei der G. G. anlegten, dieses Geld verlieren würden. Mit dieser Behauptung seien die Beklagten über die bisherigen Angriffe gegen die G. G. weit hinausgegangen.
21Die Behauptung der Beklagte sei unwahr: Nach dem gesamten Anlagekonzept der G. G. sei eingeplant, daß durch die Vertriebskosten für die Werbung von Anlegern
22in den ersten drei Jahren Verluste entstünden, die den Anleger zugewiesen und sich bei diesen - wie beabsichtigt - steuermindernd auswirken würden. Nach drei Jahren sei die Anlaufphase jedoch abgeschlossen, und ab dem 4. Jahr erwirtschafte die Gesellschaft Gewinne, die den Anlegern vertragsgemäß weitergegeben würden.
23Wie bei jeder anderen unternehmerischen Beteiligung bestünden auch bei den Anlagen der Klägerinnen Risiken, die z.B. dazu führen könnten, daß nur ein Teil der versprochenen Renditen erzielt würden. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte, daß weitergehende Risiken - wie von den Beklagten behauptet - bestünden.
24Die Klägerinnen haben beantragt,
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die Beklagten zu verurteilen,
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lich oder sinngemäß die Behauptungen,
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Angebote mache",
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(vgl. Text in "..." Nr. 3/93)
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bieter à la S.-L.-Gruppe bzw. G. G.,
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...."
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(vgl. Text in "..." Nr. 17/93)
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aufzustellen und/oder zu verbreiten,
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und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziffer 1 a) und b) ein Ordnungs-geld bis zu 5OO.OOO,OO DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.
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schuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen alle Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die Verbreitung der in Ziffer 1. a) und b) wiedergegebenen Behauptungen entstanden sind und noch entstehen werden;
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an welche Personen die "..."-Ausgaben Nr. 3/93 und 17/93 vertrieben worden sind.
82Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.
83Sie haben geltend gemacht, der Beklagte zu 2) sei nur Herausgeber, nicht Autor der Artikel gewesen, so daß er für die geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert sei.
84Ein Unterlassungsanspruch scheide im übrigen aus, weil der Begriff "vermögensvernichtende Anlagen" nicht bedeute, daß das gesamte von den Anlegern eingesetzte Vermögen verloren gehen müsse; von einer Vermögensvernichtung könne vielmehr auch dann gesprochen werden, wenn Teile der Einzahlungsbeträge als verloren angesehen werden müßten bzw. das versprochene Konzept der Alterssicherung aufgrund fehlerhafter oder zu geringer Renditen nicht aufgehe. Das sei aber bei den von den Klägerin
85nen angebotenen Anlagen der Fall, was in dem "..." Nr. 15/93 im einzelnen begründet worden sei. Es handele sich bei den inkriminierten Äußerungen daher auch nur um (zulässige) Schlußfolgerungen aus den im Heft 15/93 ausführ-lich dargestellten Recherche-Ergebnissen. Eine unzulässige Schmähkritik liege nicht vor.
86Durch Urteil vom 19. Januar 1994 - 28 O 222/92 -, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung der inkrimierten Äußerungen verurteilt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
87Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren zulässigen Berufungen (Bl. 79 ff, 1OO, 117, 143 d.A.; 99, 1O9, 142, 155, 157 d. A.).
88Die Klägerinnen verfolgen ihren Feststellungs- sowie Auskunftsanspruch weiter und tragen hierzu vor (Bl. 144 ff d. A.).
89Sie beantragen,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Klägerinnen alle Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die Verbreitung der (im landgerichtlichen Tenor) wiedergegebenen Behauptungen entstanden sind und noch entstehen werden;
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den Klägerinnen darüber Auskunft zu erteilen, an welche Personen die "..."-Ausgaben Nr. 3/93 und 17/93 vertrieben worden sind.
99Die Beklagte bitten um Zurückweisung der Berufung.
100Sie beantragen,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage (insgesamt) abzuweisen.
104Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Die Äußerungen in dem "..." Nr. 3/93 und 17/93 seien keine unzulässige Schmähkritik, sondern eine sachbezogene Bewertung der klägerischen Gewerbetätigkeit, die den Schutz des Artikel 5 GG genieße.
105Zur Rechtfertigung der inkriminierten Äußerungen könne vor allem auf den Inhalt des "...s" Nr. 15/93 verwiesen werden, der Gegenstand des Rechtsstreits 28 O 256/93 = 15 U 58/94 sei. In diesem "..." sei im einzelnen dargelegt worden, worauf sich die inkriminierten Äußerungen stützten. Das legen die Beklagten im einzelnen dar (Bl. 159 ff; Bl. 3O1 ff. d.A.).
106Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Berufung der Be-klagten.
107Sie treten den Behauptungen der Beklagten entgegen und meinen, diese könnten sich zur Rechtfertigung ihrer Äußerungen in dem "..." Nr. 3/93 und 17/93 nicht auf die
108Hinweise in dem "..." Nr.15/93 stützen (Bl. 258 ff; Bl. 392 ff d.A.).
109Wegen der gesamten weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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111Die Berufungen beider Parteien sind zulässig.
112In der Sache hat jedoch nur die Berufung der Beklagten Erfolg.
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114Das Landgericht hat die Beklagten zur Unterlassung der inkriminierten Äußerungen verurteilt; dabei hat es im Ausgangspunkt offengelassen, ob es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen in dem "..." Nr. 3/93 bzw. 17/93 um Meinungsäußerungen ("Werturteil") oder Tatsachenbehauptungen handelt; denn die von den Beklagten - auch im Rahmen dieses Rechtsstreits - vorgetragenen Gesichtspunkte ("Anhaltspunkt für das Werturteil") seien nicht geeignet, den inkriminierten Vorwurf ("vermögensvernichtende Angebote"; "vermögensvernichtener Anlageanbieter") hinreichend zu belegen (Urteil Seite 12 ff).
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Dem vermag der Senat im Ergebnis nicht beizutreten: Die in dem "..." Nr. 3/93 und 17/93 enthaltenen Bemerkungen über die "G. G." sind keine Tatsachenbehauptungen, sondern es handelt sich um (substanzarme) Werturteile, die den Schutz des Art. 5 GG genießen.
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118Die in dem "..." Nr. 3/93 und 17/93 enthaltenen Äußerungen über die Klägerinnen ("G. G.") dürfen nur in dem Gesamtzusammenhang gesehen und beurteilt werden, in dem sie gefallen sind; sie dürfen daher vor allem nicht aus dem Kontext herausgelöst und einer "rein isolierten Betrachtung" zugeführt werden (BGH, NJW 1994, 2614 ff.).
119Das bedeutet, daß die inkriminierten Äußerungen (ausschließlich) anhand des Textes überprüft werden können, der Gegenstand des Unterlassungsanspruchs ist ("..." Nr. 3/93 u. 17/93). Es können deshalb auch nicht (ergänzend) die Erwägungen für die Ausdeutung des Textes herangezogen werden, die die Beklagten in dem "..." Nr. 15/93 angestellt haben. Auf diese haben sich die Beklagten in dem "..." Nr. 3/93 - er lag zeitlich früher - nicht beziehen können, während sie in dem "..." Nr. 17/93 den früheren "r." Nr. 15/93 nicht erwähnen.
120Hinzu kommt, daß auch nicht ohne weiteres angenommen werden kann - für den "..." Nr. 17/93 -, daß dem Leser die in dem "..." Nr. 15/93 behandelten Vorwürfe gegenüber der "G. G." bekannt waren und er sie deshalb bei der Beurteilung der inkriminierten Aussage "verwerten" konnte.
121Es kommt daher allein darauf an, wie der (Durchschnitts) Le-ser des "...s" Nr. 3/93 u. 17/93 die inkriminierten Passagen verstehen mußte.
122b)
123Ob eine Äußerung als "Tatsachenbehauptung" oder Meinungsäußerung ("Werturteil") einzustufen ist, hängt entscheidend davon ab, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist; dabei kann sich auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit sie bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft.
124Daran fehlt es hier aber:
125So wird für den Leser des "...s" Nr.3/93 bereits hinreichend deutlich gemacht, daß es sich bei der Mitteilung um eine Bewertung handelt ("nach unserer Meinung"), die entscheidend "durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens" geprägt wird (BGH, a.a.O.). Das ergibt sich auch aus dem Kontext, zu dem die inkriminierte Äußerung steht; so empfindet der Durchschnittsleser, auf den abzustellen ist, die streitgegenständliche Äußerung in dem "... " Nr. 3/93 in ihrem Aussagegehalt nicht als eine (dem Beweise zugängliche) Tatsachenbehauptung, sondern als ein nicht näher konkretisiertes ("pauschales") Werturteil, das dazu dient, die gegenüber dem E.-I.-CLUB vorgebrachte Kritik zu untermauern. Die inkriminierte Aussage ist dabei Teil der Gesamtaussage, die wiederum ausschließlich Meinungsäußerung ("Werturteil") darstellt.
126Die in der inkriminierten Äußerung enthaltenen "tatsächlichen" Elemente ("vermögensvernichtend") sind hier so sehr von einer Wertung geprägt, daß der tatsächliche Aussagegehalt hinter der bewertenden Betrachtung zurücktritt.
127Nichts anderes gilt für den "..." Nr. 17/93; auch hier ist die inkriminierte Äußerung (nur) Teil einer (zulässigen) "Medienkritik"; sie stellt sich gerade im Gesamtzusammenhang als bloßes (negatives) Werturteil dar.
128In beiden Fällen fehlt somit für den Durchschnittsleser die konkrete Anknüpfung an bestimmte Tatsachen oder Geschehnis-se, die das Werturteil ("vermögensvernichtend") stützen. Der tatsächliche Gehalt der Aussage steht daher auch nicht im Vordergrund. Die inkriminierten Passagen sprechen den Leser als eine subjektive Meinung des Autors an und sie sind ihm auch als solche erkennbar.
129Der Einstufung der inkriminierten Äußerungen als "Werturteil" steht hier auch nicht entgegen, daß diese mit einem gewissen "Geltungsanspruch" in dem "..." vorgetragen sind. Auch das "apodiktische" Urteil, das mit einem gewissen Anspruch auf objektive Geltung vorgetragen wird (hier: "vermögensvernichtend"), bleibt Werturteil und wird nicht deshalb zu einer Tatsachenbehauptung.
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131Die inkriminierten Äußerungen genießen als "Werturteil" den Schutz des Artikel 5 GG; von einer (unzulässigen) Schmähkritik kann hier nicht ausgegangen werden:
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Es ist den Klägerinnen zwar zuzugeben, daß "kritische", vor allem aber abwertende Gewerbekritik in hohem Maße geeignet ist, eine gewerbliche Tätigkeit zu beeinträchtigen; indes ist die kritische Würdigung eines Geschäftsgebarens (hier: "vermögensvernichtende Angebote"; "vermögensvernichtende Anbieter") selbst dann nicht unzulässig, wenn dies in scharfer Sprache geschieht (BGH. Urteil vom 15.11.1966 - VII ZR 65/65 = NJW 1967, 3OO ff - ständig).
134Die streitgegenständlichen Äußerungen könnten daher nur dann als unzulässig angesehen werden, wenn sie auch von dem Standpunkt des Kritikers (Beklagten) aus grundlos, d.h. willkürlich wären; denn dies würde darauf hindeuten, daß die Äußerung dem Kritiker "nur dazu dient, den Kritisierten zu diffamieren" (BGH, a.a.O.). Kritik, die auf eine vorsätzliche Ehrkränkung hinausgeht, ist unzulässig (BGH, a.a.O.; NJW 1976, 62O, 622; NJW 1984, 1956; BVerfG, NJW 1991, 95).
135Von einer in diesem Sinne unzulässigen Schmähkritik kann jedoch nicht ausgegangen werden; denn der Umstand allein, daß dem Leser hier in den Ausgaben Nr. 3/93 und 17/93 keine Tatsachen an die Hand gegeben worden sind, die ihm die kritische Beurteilung der Wertung (der Beklagten) ermöglichen, macht die (Gewerbe) Kritik an den Klägerinnen noch nicht unzulässig (BGH, NJW 1974, 1762, 1763/1764 - Deutsch-landstiftung). Die inkriminierten Passagen beschäftigen sich zwar nicht "unmittelbar" mit den Klägerinnen ("G. G."); diese sind nicht das "eigentliche" Thema. Gleichwohl wird der (notwendige) Sachbezug für den Leser erkennbar: die kritischen Bemerkungen über die "G. G." dienen der Stützung der Kritik
136an dem "Angebot" des E.-I.-Clubs bzw. an der schone-nden Behandlung durch "sich elitär gebenden Medien". Damit erscheinen die streitgegenständlichen Äußerungen - auch für den Durchschnittsleser - nicht als "willkürlich".
137Hinzu kommt, daß die Kritik von dem Standpunkt der Beklagten aus nicht als "willkürlich" bezeichnet werden kann; die Beklagten haben sich zur Stützung ihres Standpunktes vor allem auf den "..." Nr. 15/93 berufen, der Gegenstand des Rechtsstreits 28 O 256/94 = 15 U 58/94 OLG Köln ist.
138In diesem "..." haben die Beklagten den Geschäftsbericht der L. AG aus dem Jahre 1991 einer kritischen "Bilanz-Analyse" unterzogen. Es kommt für die Beurteilung der vorliegenden Unterlassungsansprüche nicht darauf an, ob diese Bilanz-Analyse in ihren Ergebnissen "richtig" oder "falsch" ist und ob die hiermit im Zusammenhang stehenden Aussagen Tatsachenbehauptungen enthalten oder Werturteile; denn die in dem "..." Nr. 15/93 veröffentlichte Bilanz-Analyse - mag sie auch aus Sicht der Klägerinnen keiner sachverständigen Prüfung standhalten - macht deutlich, daß es den Beklagten gerade in bezug auf die vorliegenden inkriminierten Äußerungen "um die Vertretung (ihres) Standpunktes in der Sache" geht (vgl. BGH, NJW 1974, 1762, 1764). Eine "Diffamierungsabsicht" läßt sich daher nicht feststellen.
139Da die Äußerungen schließlich in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt sind - die Beklagten haben sich mit dem "..." erklärtermaßen zur Aufgabe gemacht, "akute" und "aktu-elle" Finanzdienstleistungen einer kri
140tischen Beurteilung zu unterziehen -, erweisen sich die auf Unterlassung gerichteten Klageanträge der Klägerinnen als nicht begründet.
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142Sind die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aber nicht begründet, so erweisen sich auch der Feststellungs-und Auskunftsanspruch als nicht begründet.
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144Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil daher abzuändern und die Klage (insgesamt) abzuweisen; die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 7O8 Nr. 11, 711 ZPO.
145Streitwert für die Berufunginstanz und Beschwer der Kläge-rinnen: 9OO.OOO DM