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Oberlandesgericht Köln, 13 W 60/94

Datum:
28.11.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 60/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1128.13W60.94.00
 
Schlagworte:
PROZEßKOSTENHILFE; BEWEISVERFAHREN
Normen:
§ 114 ZPO; § 485 ZPO
Leitsätze:

1. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt auch im selbständigen Beweisverfahren in Betracht.

2. Bei der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist auf die Erfolgsaussicht des Antrags im selbständigen Beweisverfahren, nicht auf die einer beabsichtigten Klage abzustellen.

3. Ein rechtliches Interesse im Sinne von § 485 Abs. 2 ZPO ist nur gegeben, wenn im Falle der Bestätigung der Beweisfrage durch das Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme ein Anspruch des Antragstellers gegeben sein kann.

 
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