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Oberlandesgericht Köln, 13 W 13/94

Datum:
25.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 13/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0425.13W13.94.00
 
Schlagworte:
RECHTSWEG; ZUSTÄNDIGKEIT
Normen:
GVG § 17 ABS. 2; GVG § 17 A
Leitsätze:

Funktionelle Zuständigkeit der Gerichte

1. Hat ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und verlangt deshalb der Träger der Sozialversicherung von einem Dritten Zahlung mit der Begründung, dieser habe das Vermögen des Arbeitgebers übernommen, so ist für diese Zahlungsklage an und für sich der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, nicht zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. 2. Wird die Zahlungsklage auch auf unerlaubte Handlung gestützt, so haben insoweit die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. 3. Wird die Leistungsklage auf beide Klagegründe gestützt, so hat das zuerst angerufene Gericht hierüber insgesamt zu entscheiden.

 
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