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Oberlandesgericht Köln, 13 U 121/93

Datum:
12.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 121/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0112.13U121.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 4 O 504/91
Schlagworte:
Gesellschaft Beschluß Mehrheitsbeschluß GbR
Normen:
ZPO § 62; ZPO § 256; ZPO § 325; BGB § 705
Leitsätze:
1. Die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden. 2. Bedienen sich Gesellschafter einer Publikums-GbR zur Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten aus ihrer Gesellschaftsbeteiligung eines Gesellschafters als Treuhänder, so genügt es, wenn die Feststellungsklage gegen diesen Treuhänder-Gesellschafter erhoben wird. Die Entscheidung wirkt auch für und gegen die nicht mitverklagten Gesellschafter, deren Beteiligung treuhänderisch verwaltet wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß diese Gesellschafter im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden. 3. Beschließt die Gesellschafterversammlung einer Publikums-GbR mit Stimmenmehrheit, daß die Gesellschaftsbeteiligungen insolventer Gesellschafter von den übrigen übernommen werden und erhöht sich dadurch der rechnerische Haftungsanteil der verbleibenden Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden, so ist der Beschluß wirksam, wenn der Gesellschaftsvertrag hierfür nicht ausdrücklich Einstimmigkeit vorschreibt, sondern regelmäßig Stimmenmehrheit ausreichen läßt. Der Kern der Mitgliedschaft eines widersprechenden Gesellschafters wird durch die Beschlußfassung nicht berührt.
Rechtskraft:
Das Urteil ist rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. April 1993 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 504/91 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
 
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