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Oberlandesgericht Köln, 11 U 78/94

Datum:
19.10.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 78/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:1019.11U78.94.00
 
Schlagworte:
VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT; GEMÜSEABTEILUNG; SELBSTBEDIENUNG
Normen:
§ 823 BGB
Leitsätze:

Verkehrssicherungspflicht in der Gemüseabteilung eines SB-Ladens

Da eine absolute Sicherheit in Selbstbedienungsläden (spez. im Bereich der Obst- und Gemüsetheke) praktisch nicht dauerhaft erreicht werden kann, dürfen von dem sicherungspflichtigen Inhaber nur die den Umständen nach möglichen und zumutbaren Sicherungsvorkehrungen verlangt werden, also nicht die ununterbrochene Kontrolle des Fußbodens auf durch Nachlässigkeit von Personal oder Kunden geschaffene Gefahrenstellen, wohl aber Kontrolle und Reinigung der hierfür anfälligen Bereiche in angemessen kurzen zeitlichen Abständen.

 
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