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Oberlandesgericht Köln, 11 U 62/93

Datum:
12.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 62/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0112.11U62.93.00
 
Schlagworte:
KLAGE; SUBSTANTIIERUNG
Leitsätze:

1. Das Vorbringen zur Begründung einer vom Prozeßgegner bestrittenen Forderung muß soweit substantiiert sein, daß der Gegner die Berechtigung des Anspruchs prüfen und sich entscheiden kann, ob er diese Forderung ganz oder teilweise anerkennt; ebenso muß das Gericht in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für das Bestehen der geltend gemachten Forderung - bei unterstellter Richtigkeit des Klagevortrags - erfüllt sind.

2. Soweit es dabei auf innerbetriebliche Vorgänge ankommt, in die der Gegner keinen Einblick hat, müssen diese so konkret geschildert werden, daß einerseits eine substantiierte Entgegnung und andererseits eine Subsumtion unter den in Betracht kommenden gesetzlichen Anspruchstatbestand möglich ist.

3. Bei Schadensersatzansprüchen bewirkt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugunsten des Geschädigten eine entsprechende Erleichterung auch der Darlegungslast.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
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