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Oberlandesgericht Köln, 11 U 57/94

Datum:
06.07.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 57/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0706.11U57.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 513/93
Schlagworte:
Werkvertrag Angebot Kalkulationsirrtum Anfechtung
Normen:
WERKVERTRAG; ANGEBOT; KALKULATIONSIRRTUM; ANFECHTUNG; C.I.C.;
Leitsätze:
Ein Kalkulationsirrtum, der nicht die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erfüllt, berechtigt nicht zur Anfechtung. Das Risiko der Fehlkalkulation trägt grundsätzlich der Anbieter. Positive Kenntnis des Auftraggebers von einem Kalkulationsirrtum in Verbindung mit §§ 23 Nr. 2 und 25 Nr. 3 VOB/A oder ein besonders auffälliger Kalkulationsfehler können nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo einen Schadensersatzanspruch des Anbieters begründen.
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Januar 1994 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 513/93 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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