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Oberlandesgericht Köln, 11 U 259/93

Datum:
06.05.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 259/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0506.11U259.93.00
 
Schlagworte:
AUFTRAG; VERWENDUNGSNACHWEIS
Leitsätze:

Ein Beauftragter zur Verwaltung der auf einem Sparkonto vorhandenen Gelder hat den Verbleib der unstreitig abgehobenen Beträge sowie deren Verwendung in Einklang mit der Auftraggeberin darzulegen und zu beweisen. Enge familiäre Beziehungen und das jahrelange gemeinsame Haushalten haben nicht zur Folge, daß - vergleichbar der Regelung bei Eheleuten - die Auftraggeberin verpflichtet ist, die nichtordnungsgemäße Verwendung der Gelder nachzuweisen, was eine Umkehr der Beweislast bedeuten würde. Zur Anwendung des Gedankens der Verwirkung im Auftragsverhältnis.

 
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