Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 11 U 256/93

Datum:
18.05.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 256/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0518.11U256.93.00
 
Schlagworte:
VERTRAG; GEGENLEISTUNG
Normen:
§ 315 BGB
Leitsätze:

Tarife von Versorgungsunternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, unterliegen, auch wenn sie zwischen den Parteien vereinbart wurden, der Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB. Für die Erhebung von Hausanschlußkosten kann die Klägerin eine Pauschale ansetzen (§ 10 Abs. 5 Satz 2 AVBGasV, § 10 Abs. 5 Satz 2 AVBEltV). An Darlegungs- und Beweislast zur Billigkeit der Tarife sind bei Pauschalen keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Pauschale sind an den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts zu messen. Es ist nicht Ziel der Billigkeitskontrolle, von Amts wegen einen gerechten Preis zu ermitteln, vielmehr soll nur überprüft werden, ob sich die einseitige Bestimmung in den Grenzen des § 315 Abs. 3 BGB hält.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank