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Oberlandesgericht Köln, 11 U 242/93

Datum:
08.07.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
11 U 242/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0708.11U242.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 621/92
Schlagworte:
Mietvertrag Wegnahmerecht Verbotsirrtum
Normen:
Mietvertrag; Wegnahmerecht; Verbotsirrtum
Leitsätze:

1. Der Mieter ist zur Wegnahme von ihm selbst gepflanzter Bäume gem. § 547 a BGB berechtigt. 2. Die Befugnis des Vermieters, die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden, bezieht sich nach § 547 a Abs. 2 BGB nur auf Einrichtungen in Räumen. 3. Das Wegnahmerecht des Mieters ist, wo ein Übernahmerecht des Vermieters besteht, nicht von einem vorherigen Übernahmeangebot an diesen. 4. Ein Irrtum über die Rechtslage entschuldigt nicht. Eine Ausnahme bildet lediglich ein Irrtum, der durch einen sachkundigen Berater hervorgerufen wurde, dessen Rat der Irrende den Umständen nach vertrauen durfte.

 
Tenor:

Die   Berufung  des   Beklagten  gegen   das am  14. Oktober 1993  verkündete Grundurteil der 9. Zivilkammer  des Landgerichts  Aachen - 9 O 621/92 -  wird zurückgewiesen,  soweit sie sich gegen die Entscheidung zum Klageantrag zu 2) richtet.

 
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