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Oberlandesgericht Köln, 11 U 239/93

Datum:
13.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 239/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0413.11U239.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 0 471/92
Schlagworte:
PKH Rechtschutzinteresse Instanz
Normen:
PKH; RECHTSCHUTZINTERESSE; INSTANZ;
Leitsätze:
Ein Prozeßkostenhilfegesuch nach rechtskräftigem Abschluß des Berufungsverfahrens ist mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insoweit unstatthaft.
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. September 1993 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 0 471/92 - teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.450,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 29. Dezember 1993 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab 1. Januar 1994 ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 1.900,-- DM für die Nutzung des Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Klägerin H.. 2 in H. zu zahlen. Im übrigen verbleibt es bei der Abweisung der Klage. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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