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Oberlandesgericht Köln, 11 U 187/93

Datum:
12.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 187/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0112.11U187.93.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 106/93
Schlagworte:
Straßenverkehr Vorfahrt Geschwindigkeitsüberschreitung Mietwege Eigenersparnis
Normen:
STVO § 8; STVG § 17
Leitsätze:
1. Ein erhebliches Zuschnellfahren kann eine beträchtliche Mithaftung des Vorfahrtberechtigten begründen. Indessen scheint es geboten, auch bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 % den Haftungsanteil des Wartepflichtigen schwerer zu bemessen. 2. Die Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs ändert nichts an der Tatsache, daß der unfallgeschädigte Wagen für die Zeit, in der er nicht genutzt werden kann, keinem Eigenverschleiß unterliegt und deshalb dem Geschädigten eine Eigenersparnis bringt, die er sich anrechnen lassen muß.
Rechtskraft:
Das Urteil ist rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juli 1993 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 106/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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