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Oberlandesgericht Köln, 11 U 176/93

Datum:
09.02.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 176/93
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:1994:0209.11U176.93.00
 
Normen:
BGB § 748; BGB § 426 ABS. 1; KLAGE; KÜNFTIGE LEISTUNG; AUFRECHNUNG;
Leitsätze:

Oberlandesgericht Köln, 11. Zivilsenat, Urteil vom 09.02.1994 - 11 U 176/93 -. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klage auf künftig fällig werdendes Nutzungsentgelt

Klage, künftige Leistung, Aufrechnung

BGB §§ 748, 426 Abs. 1

Der Anspruch auf Nutzungsentgelt gegen den das gemeinsame Haus allein bewohnenden Ehepartner entsteht zum Fälligkeitsdatum in voller Höhe und rechtfertigt eine Verurteilung zu künftiger Leistung. Mögliche künftige Gegenansprüche des die Lasten des Hauses tragenden Ehepartners, mit denen aufgerechnet oder saldiert werden kann, können nach Grund und Höhe so ungewiß sein, daß über sie noch keine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen werden kann.

 
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